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Justizze. Art. 112 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Urteil wegen Fahruntüchtigkeit: Vorinstanz prüft nicht, ob Blutentnahme rechtmässig angeordnet wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
11.04.2017
Geschäftsnummer
6B 996/2016
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 10 BV Art. 36 BV Art. 11 SKV Art. 11a SKV Art. 31 SVG Art. 51 SVG Art. 55 SVG Art. 90 SVG Art. 91 SVG Art. 91a SVG Art. 92 SVG Art. 198 StPO Art. 199 StPO Art. 241 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt worden. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte unter anderem den Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie eine Korrektur der Strafandrohung. Streitig war insbesondere, ob die Blutentnahme rechtmässig angeordnet worden war und ob die Vorinstanz die hierfür massgeblichen rechtlichen Voraussetzungen geprüft hatte.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Beschluss auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück, weil die Vorinstanz sich nicht konkret mit den formellen Voraussetzungen der Anordnung der Blutprobe auseinandergesetzt hat, was den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügt. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob die Blutentnahme gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft ordnungsgemäss angeordnet wurde; stattdessen lag lediglich eine schriftliche Anordnung der Polizei vor, obwohl diese nach Inkrafttreten der StPO nicht mehr zuständig ist. Es fehlt auch eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO, und eine Anordnungskompetenz bei Gefahr im Verzug gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar widerspruchslos der Blutentnahme gefügt, doch stellt dies nach der Rechtsprechung und Literatur keine ausdrückliche Einwilligung dar, die eine schriftliche Anordnung entbehrlich machen könnte. Zu den übrigen Rügen – insbesondere zu den Schuldsprüchen und zur Strafhöhe – fehlt es an der minimalsten Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, sodass das Bundesgericht darauf nicht eintreten kann. Das Gesuch um kostenlose Prozessführung wird abgewiesen, weil die Mittellosigkeit nicht plausibel dargetan ist; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Vorinstanz bei strafrechtlichen Verfahren die formelle Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen wie der Blutentnahme ausdrücklich prüfen und begründen muss, andernfalls ist der Entscheid mangels hinreichender Motivation aufzuheben.

Regeste

Pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Fremdschaden, Anordnung einer Blutentnahme usw. | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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