Ehemann klagt gegen Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahme für geschiedene Ehefrau: Beschwerde unzulässig wegen sachfremder Scheidungsmotive und unzureichender Begründung (Art. 76 BGG)
- Datum
- 20.03.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_210/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 108 BGG Art. 450 ZGB
Zusammenfassung
Ein Ehemann erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das den Verzicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf Erwachsenenschutzmassnahmen gegenüber seiner Ehefrau bestätigt hatte. Er beantragte u. a. psychiatrische Gutachten, Beistandschaft, Feststellung der Handlungsunfähigkeit sowie Strafbefehle gegen Behördenmitarbeiter. Die KESB hatte zuvor einen Schwächezustand der Ehefrau verneint; das Obergericht Zürich hatte die Beschwerde abgewiesen, weil der Ehemann nicht beschwerdelegitimiert sei und keine Anhaltspunkte für einen Schwächezustand vorlägen. Der Streit drehte sich um die Zulässigkeit der Beschwerde und die Voraussetzungen für die Einleitung von Erwachsenenschutzmassnahmen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese nicht ausschliesslich den Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahmen betraf, sondern zahlreiche weitere, sachfremde Begehren enthielt – etwa Wahrnehmung einer Widerklage im Scheidungsverfahren, Akteneinsicht, Rügen von Rechtsmissbrauch oder Forderung von Strafbefehlen. Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, soweit sie sich auf den angefochtenen Entscheid zum Erwachsenenschutz bezieht. Zudem fehlte es an der Beschwerdelegitimation: Obwohl der Ehemann gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als nahestehende Person grundsätzlich beschwerdefähig war, entfiel diese Legitimation, weil er die Erwachsenenschutzbeschwerde lediglich nutzte, um im Scheidungsverfahren abgelehnte psychiatrische Begutachtungsanträge erneut durchzusetzen – ein sachfremdes Motiv, das nach Art. 76 BGG die Beschwerdeführung unzulässig macht. Ferner war die Beschwerdebegründung unzureichend: Der Beschwerdeführer setzte sich nicht gezielt mit den massgeblichen Erwägungen des Obergerichts auseinander und legte nicht plausibel dar, inwiefern dieses Recht verletzt haben sollte, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Die Beschwerde erwies sich daher als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unzureichend begründet und querulatorisch, weshalb der Präsident nach Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren entschied. Auf Gerichtskosten wurde gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG verzichtet. Die substantielle Frage, ob bei der Ehefrau ein Schwächezustand im Sinne des Erwachsenenschutzrechts vorliegt, wurde vom Bundesgericht nicht geprüft.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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