Betroffene rügt Unabhängigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Entlassungsentscheid: KESB gilt als Gericht im materiellen Sinne, Beschwerde abgewiesen (Art. 30 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 732 · ATF 142 III 732 · DTF 142 III 732
- Datum
- 17.11.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_738/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 8 BV Art. 30 BV Art. 3 EGZGB/TG Art. 11 EGZGB/TG Art. 11c EGZGB/TG Art. 16 EGZGB/TG Art. 58 EGZGB/TG Art. 5 EMRK Art. 6 EMRK Art. 29 EMRK Art. 19 KESV Art. 70 KESV Art. 426 ZGB Art. 428 ZGB Art. 429 ZGB Art. 439 ZGB Art. 446 ZGB Art. 450 ZGB Art. 450e ZGB
Zusammenfassung
Eine psychisch erkrankte Frau war fürsorgerisch in einer Privatklinik untergebracht und beantragte ihre Entlassung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wies das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Betroffene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, das ebenfalls abwies. Sie legte sodann Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, die KESB sei kein unabhängiges Gericht im Sinne der Verfassung und der Menschenrechtskonvention, da dieselbe Person als Präsidentin sowohl in der verfügenden als auch in der beschwerdeinstanzlichen Funktion mitgewirkt habe; zudem sei sie nicht ordnungsgemäß angehört worden und die kantonale Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die KESB ein Gericht im materiellen Sinne ist, weil sie auf gesetzlicher Grundlage tätig wird, organisatorisch und personell unabhängig ist, über umfassende Kognition verfügt und bindende Entscheidungen in Streitfragen trifft. Die Mitwirkung derselben Präsidentin in beiden Verfahren stellt keine objektiv begründbare Befangenheit dar, weil die Entscheide auf unterschiedlichen, zeitlich getrennten Sachverhalten beruhen und im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Gutachten eingeholt wurde. Die Betroffene war am 8. August 2016 durch die KESB angehört worden, was die Rüge einer fehlenden Anhörung entkräftet. Die Rüge zur vermeintlichen Ungleichbehandlung zwischen ärztlicher und behördlicher Unterbringung war nicht vor dem Obergericht geltend gemacht worden, weshalb darauf nicht eingetreten wurde (Art. 8 BV). Schließlich hatte die Beschwerdeführerin die sachliche Begründung des Vorinstanzentscheids nicht rechtsgenügend angegriffen, insbesondere nicht auf die medizinische Einschätzung eingegangen, wonach eine akute stationäre Behandlungsbedürftigkeit infolge einer psychischen Störung und einer Tumorerkrankung weiterhin bestehe und die Betroffene aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht in der Lage sei, sich freiwillig einer adäquaten Behandlung zu unterziehen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, der mit Fr. 2'500.-- entschädigt wurde; Gerichtskosten wurden nicht erhoben (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die KESB im Thurgau als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Erwachsenenschutzverfahren verfassungsmässig zulässig ist und ihre Unabhängigkeit nicht durch die personelle Doppelrolle in verschiedenen Verfahren beeinträchtigt wird.
Regeste
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Thurgau als zuständiges Gericht im Verfahren nach Art. 439 Abs. 1 ZGB. Die KESB des Kantons Thurgau ist ein Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowie Art. 439 Abs. 1 ZGB (E. 3). Zur personellen Zusammensetzung der KESB als verfügende Behörde und als Instanz gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (E. 4). Regeste L'autorité de protection de l'enfant et de l'adulte (APEA) du canton de Thurgovie, en qualité d'autorité judiciaire compétente selon l'art. 439 al. 1 CC. L'APEA du canton de Thurgovie est un tribunal au sens des art. 30 al. 1 Cst., 6 par. 1 et art. 5 par. 4 CEDH, ainsi que de l'art. 439 al. 1 CC (consid. 3). Composition de l'APEA en qualité d'autorité qui rend une décision et comme instance selon l'art. 439 al. 1 CC (consid. 4). Regesto L'autorità di protezione dei minori e degli adulti del Cantone Turgovia quale giudice competente nella procedura giusta l'art. 439 cpv. 1 CC. L'autorità di protezione dei minori e degli adulti del Cantone Turgovia è un tribunale ai sensi degli art. 30 cpv. 1 Cost., 6 n. 1 e art. 5 n. 4 CEDU, nonché dell'art. 439 cpv. 1 CC (consid. 3). Sulla composizione dell'autorità di protezione quale autorità ordinante la misura di protezione e quale istanza secondo l'art. 439 cpv. 1 CC (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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