Sohn klagt gegen Verlegung seiner dementen Mutter ins Pflegeheim: fehlendes eigenes schutzwürdiges Interesse führt zur Nichteröffnung des Verfahrens (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 22.03.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_823/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 76 BGG Art. 108 BGG Art. 381 ZGB Art. 392 ZGB Art. 395 ZGB Art. 450 ZGB
Zusammenfassung
Ein Sohn erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zugestimmt hatte, seine demente Mutter aus einem Gesundheitszentrum in ein evangelisches Pflege- und Altersheim zu verlegen. Streitig war, ob der Sohn als nahestehende Person berechtigt ist, im Namen seiner Mutter eine solche Beschwerde vor dem Bundesgericht zu führen, obwohl er selbst kein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend machte. Die Frage, ob die Verlegung rechtlich zulässig war, wurde vom Bundesgericht nicht geprüft.
Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer – der Sohn der urteilsunfähigen, dementen Mutter – kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des kantonalen Entscheids geltend macht. Er räumt ausdrücklich ein, mit seiner Beschwerde ausschliesslich die Interessen seiner Mutter zu verfolgen. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist jedoch für die Beschwerdelegitimation vor dem Bundesgericht kumulativ zur Teilnahme am Verfahren ein eigenes schutzwürdiges Interesse erforderlich, das materieller oder ideeller Natur sein muss und zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen muss. Dieses Interesse ist weder behauptet noch ersichtlich; vielmehr fehlt es vollständig. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung beruht zudem auf den zivilrechtlichen Normen zur Beistandschaft und Verlegung (Art. 395 ZGB, Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), die zwar den kantonalen Rahmen für die Massnahme setzen, aber nicht die Bundesgerichtsentscheidung tragen – diese stützt sich allein auf die prozessualen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss BGG. Die substantielle Frage der Rechtmässigkeit der Verlegung wurde daher nicht geprüft.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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