Justizze.

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Justizze. Art. 328 ZPO

Bundesgericht

Beschwerde gegen gerichtlichen Vergleich: Nichteintreten mangels tauglichem Anfechtungsobjekt, nur Revision zulässig (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 133 · ATF 139 III 133 · DTF 139 III 133
Datum
22.02.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 III 133
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 110 ZPO Art. 241 ZPO Art. 328 ZPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer focht vor dem Bundesgericht einen Abschreibungsbeschluss an, mit dem ein erstinstanzliches Gericht ein Verfahren aufgrund eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs abgeschlossen hatte. Der Beschwerdeführer rügte materielle und prozessuelle Mängel dieses Vergleichs selbst. Das Bundesgericht musste klären, ob eine Beschwerde in Zivilsachen nach BGG gegen den Abschreibungsbeschluss zulässig ist, wenn die Rügen sich inhaltlich gegen den zugrunde liegenden Vergleich richten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO ein rein deklaratorischer Akt ist, der lediglich den Prozesserledigungsvorgang beurkundet. Gegen diesen Beschluss als solchen steht grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung; einzig der darin enthaltene Kostenentscheid wäre nach Art. 110 ZPO anfechtbar. Da der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den Kostenentscheid vorbrachte, sondern ausschliesslich angebliche materielle oder prozessuelle Mängel des gerichtlichen Vergleichs selbst geltend machte, fehlte es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für die Beschwerde in Zivilsachen. Der gerichtliche Vergleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO einzig mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Weder Berufung noch Beschwerde nach ZPO oder BGG sind gegen den Vergleich offen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Trennung zwischen dem anfechtbaren Kostenentscheid im Abschreibungsbeschluss und dem nur per Revision angreifbaren materiellen Inhalt des gerichtlichen Vergleichs betont.

Regeste

Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Vergleich. Gegen einen gerichtlichen Vergleich nach Art. 241 ZPO steht die Revision als Rechtsmittel offen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; E. 1.3), während der Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit Beschwerde anfechtbar ist (E. 1.2).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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