Bankgarantie mit zeitlicher Beschränkung der Verzugszinsen und absoluter Jahresbefristung erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB: Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren wird weitergeführt
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 738 · ATF 142 III 738 · DTF 142 III 738
- Datum
- 05.10.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_838/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 69 BZP Art. 104 OR Art. 818 ZGB Art. 839 ZGB Art. 241 ZPO Art. 242 ZPO Art. 268 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG klagte vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten einer Forderung aus einem Werkvertrag. Die C.________ GmbH reichte während des Verfahrens eine Bankgarantie ein und beantragte, diese als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anzuerkennen und das provisorisch eingetragene Pfandrecht zu löschen. Das Handelsgericht stellte fest, die Bankgarantie sei hinreichende Sicherheit, schrieb das Verfahren bezüglich der definitiven Eintragung des Pfandrechts als gegenstandslos ab und ordnete die Löschung des provisorischen Pfandrechts an. Die A.________ AG erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere die zeitliche Beschränkung der Verzugszinsen auf den 31. August 2025 sowie die absolute Befristung der Garantie bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
Das Bundesgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Weiterführung des Klageverfahrens zurück. Es stellte fest, dass die Bankgarantie nicht als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB gilt, weil sie die Verzugszinsen nur bis zum 31. August 2025 absichert, obwohl diese nach Art. 104 OR zeitlich unbegrenzt geschuldet sind. Eine Ersatzsicherheit muss qualitativ und quantitativ die gleiche Deckung bieten wie das gesetzliche Pfandrecht, was hier nicht gegeben ist. Ferner ist die Bankgarantie insofern unzulässig befristet, als sie bis zum 31. Dezember jedes Jahres gültig ist und sich nur automatisch verlängert, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt; die darin vorgesehene 120-tägige Beanspruchungsfrist nach Rechtskraft ist nicht ausdrücklich so geregelt, dass sie auch dann gilt, wenn sie vor Jahresende beginnt und erst im neuen Jahr endet. Damit besteht die Gefahr, dass der Gläubigerin nur wenige Tage bleiben, um die Garantie wirksam geltend zu machen – ein Verstoß gegen die Anforderung einer angemessenen Reaktionsfrist bei relativer Befristung. Diese Mängel betreffen sowohl die quantitative als auch die qualitative Gleichwertigkeit der Sicherheit und verletzen Art. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 4–6 ZGB (nicht tragend) sowie Art. 839 ZGB insgesamt. Die Beschwerdegegnerin und die Nebenintervenientin tragen die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und müssen die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'000.-- entschädigen. Die Entscheidung klärt zentral, dass eine Bankgarantie als Ersatzsicherheit für ein Bauhandwerkerpfandrecht nicht nur den Kapitalbetrag, sondern auch die zeitlich unbegrenzten Verzugszinsen vollständig absichern muss und dass eine kalendermässig absolute Befristung unzulässig ist, es sei denn, die Reaktionsfrist bleibt auch bei Überschreiten des Kalenderjahres gewährleistet.
Regeste
Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). Regeste Art. 839 al. 3 CC; hypothèque légale des artisans et entrepreneurs; fourniture de sûretés suffisantes. Les sûretés fournies sont suffisantes lorsqu'elles offrent la même couverture que l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs. Est ainsi insuffisante la garantie bancaire qui n'assure que pour une durée déterminée des intérêts moratoires dus de manière illimitée dans le temps et dont la durée de validité est définie de telle sorte qu'il ne reste pas à l'entrepreneur un délai raisonnable pour faire valoir juridiquement la sûreté fournie (consid. 3-5). Regesto Art. 839 cpv. 3 CC; ipoteca legale degli artigiani e imprenditori; prestazione di una garanzia sufficiente. La garanzia prestata è sufficiente se offre la medesima copertura dell'ipoteca legale degli artigiani e imprenditori. È pertanto insufficiente la garanzia bancaria che assicura soltanto per un tempo limitato gli interessi di mora dovuti a tempo illimitato e la cui durata di validità è definita in modo tale che all'imprenditore non rimane un termine ragionevole per rivendicare in modo giuridicamente efficace la garanzia prestata (consid. 3-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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