Aktienübertragung Zug um Zug: Vormerkung als Klageanerkennung unwirksam, Widerklage zulässig (Art. 241, 335, 342 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 489 · ATF 141 III 489 · DTF 141 III 489
- Datum
- 29.09.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 III 489
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 80 SchKG Art. 241 ZPO Art. 328 ZPO Art. 335 ZPO Art. 342 ZPO
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Geschäftsführer (Kläger) und der Hauptaktionär (Beklagter) einer AG streiten über die Rückübertragung von 80 Namenaktien zum inneren Wert nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger forderte Zahlung eines Entgelts Zug um Zug gegen Übergabe der Aktien, während der Beklagte mit Widerklage die Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung eines tieferen Preises verlangte. Das Bezirksgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung, liess aber die Widerklage unbehandelt. Im Berufungsverfahren merkte das Obergericht eine 'Vormerkung' an, wonach der Kläger die Übertragungspflicht anerkenne, und reduzierte den Preis.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der Beurteilung seiner Widerklage nicht dahinfällt, obwohl die Klage auf Zahlung Zug um Zug gutgeheissen wurde. Die Klage und die Widerklage richten sich auf eigenständige Leistungsbegehren (Zahlung vs. Übertragung), die unterschiedlich vollstreckt werden. Ein Urteil, das nur den Beklagten zur Zahlung verpflichtet, bietet dem Beklagten keinen Vollstreckungstitel für die Aktienübertragung, falls der Kläger auf die Vollstreckung verzichtet. Daher muss der Kläger separat zur Übertragung verpflichtet werden, damit der Beklagte gestützt auf Art. 342 ZPO vorgehen kann.
Weiter entschied das Gericht, dass die 'Vormerkung' des Obergerichts keine gültige Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO darstellt. Eine Klageanerkennung erfordert ein von den Parteien unterzeichnetes Protokoll und einen Abschreibungsbeschluss. Da die ZPO keine 'Vormerkung' kennt und kein solches Protokoll vorlag, dokumentierte die Vormerkung keinen Prozesserledigungsvorgang. Zudem bezog sich die Vormerkung nicht auf ein bestimmtes Rechtsbegehren des Beklagten. Folglich war die Anfechtung dieser Vormerkung zulässig, da sie keine rechtskräftige Anerkennung darstellte, die nur mit Revision angreifbar wäre.
Regeste
Art. 241, 335 und 342 ZPO; Klage und Widerklage auf Leistung Zug um Zug, Rechtsschutzinteresse, Klageanerkennung. Die Gutheissung einer Klage auf Zahlung eines vertraglichen Entgelts, Zug um Zug gegen Übertragung von Aktien, führt nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Widerklage dahinfallen würde, mit der die Übertragung der Aktien, Zug um Zug gegen Bezahlung des Entgelts, verlangt wird (E. 9.2). Prozessuale Voraussetzungen einer Klageanerkennung nach Art. 241 ZPO (E. 9.3). Regeste Art. 241, 335 et 342 CPC; actions principale et reconventionnelle portant sur des prestations à exécuter simultanément, intérêt juridique, acquiescement. L'intérêt au jugement d'une action reconventionnelle, tendant au transfert d'actions contre paiement simultané d'une somme convenue, ne disparaît pas après que l'action principale tendant au paiement de la somme convenue contre le transfert simultané des actions a abouti (consid. 9.2). Conditions procédurales d'un acquiescement selon l'art. 241 CPC (consid. 9.3). Regesto Art. 241, 335 e 342 CPC; azione principale e riconvenzionale concernenti prestazioni da effettuare simultaneamente, interesse giuridico, acquiescenza. L'accoglimento di un'azione tendente a ottenere il pagamento del corrispettivo contrattuale simultaneamente al trasferimento di azioni non rende caduco l'interesse giuridico alla decisione di un'azione riconvenzionale con cui viene chiesto il trasferimento delle azioni simultaneamente al pagamento del corrispettivo (consid. 9.2). Condizioni procedurali di un'acquiescenza secondo l'art. 241 CPC (consid. 9.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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