Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung: Gesuchsgegner ist nicht unterliegend, Kosten trägt Gesuchsteller (Art. 158 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 30 · ATF 140 III 30 · DTF 140 III 30
- Datum
- 06.01.2014
- Geschäftsnummer
- 4D_54/2013
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 158 ZPO Art. 241 ZPO
Zusammenfassung
Eine Bauunternehmung wehrte sich gegen eine erstinstanzliche Verfügung, die ihr im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung anteilige Gerichtskosten auferlegte und ihr keine Parteientschädigung zusprach. Die Vorinstanz hatte die Kosten nach dem Obsiegen-und-Unterliegen-Prinzip verteilt, da die Beschwerdeführerin die Abweisung des Beweisantrags beantragt hatte. Strittig war, ob ein Gesuchsgegner, der die Abweisung einer vorsorglichen Beweiserhebung verlangt, als unterliegende Partei gilt und daher Kostenrisiken trägt oder ob er Anspruch auf Entschädigung hat.
Das Bundesgericht hiess die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut und hob das obergerichtliche Urteil auf. Es entschied, dass im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO grundsätzlich keine unterliegende Partei existiert, da nicht über materielle Ansprüche entschieden wird. Die Anwendung des Unterliegerprinzips gemäss Art. 106 ZPO durch die Vorinstanz verletzte daher das Willkürverbot (Art. 9 BV). Das Gericht stützte sich auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach die Kosten dort zu verteilen sind, wo das Unterliegerprinzip nicht greift. Da die vorsorgliche Beweiserhebung ausschliesslich dem Interesse der gesuchstellenden Partei dient, muss diese die Gerichtskosten tragen, auch wenn der Gegner deren Abweisung beantragt hat. Der Gesuchsgegner kann das Verfahren nicht durch Anerkennung vermeiden, da die Prüfung der Voraussetzungen von Amtes wegen erfolgt (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO). Folglich wurde die Beschwerdeführerin von den erstinstanzlichen Gerichtskosten befreit. Zudem sprach das Gericht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu, da sie gegen ihren Willen in das Verfahren einbezogen wurde und ihr Anwaltsaufwand entstanden ist. Die Sache wurde zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung sowie zur Neuverlegung der obergerichtlichen Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten des Bundesgerichtsverfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Regeste
Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt (E. 3 und 4). Regeste Répartition des frais d'une procédure de preuve à futur autonome (Art. 106, 107 al. 1 let. f et art. 158 CPC). Sort des frais et dépens lorsque l'intimé conclut au rejet de la requête de preuve à futur et qu'il succombe (consid. 3 et 4). Regesto Ripartizione delle spese in caso di assunzione di prove a titolo cautelare in una procedura autonoma (art. 106, 107 cpv. 1 lett. f e art. 158 CPC). Sorte delle spese processuali e delle ripetibili, se la controparte chiede la reiezione della domanda di assunzione di prove a titolo cautelare e soccombe (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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