Medienunternehmen veröffentlicht Onlineartikel mit Untertitel 'mit Unterstützung aus der Schweiz' über Privatperson: Persönlichkeitsverletzung durch Unterstellung der Unterstützung beim Kinderquälen und durch erkennbare Abbildung festgestellt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 185 · ATF 147 III 185 · DTF 147 III 185
- Datum
- 18.02.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_247/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 60 OR Art. 28 ZGB Art. 28a ZGB Art. 52 ZPO Art. 241 ZPO
Zusammenfassung
Die Ringier AG veröffentlichte am 20. Oktober 2013 auf ihrem Onlineportal einen Artikel mit der Schlagzeile 'C.B.________ aus Rafz ZH – Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte' und einem Untertitel, der lautete: 'Die deutsche Justiz ermittelt gegen "Zwölf Stämme". Die Sekte quält Kinder – mit Unterstützung aus der Schweiz.' Der Artikel enthielt eine Fotografie, auf der C.B.________ identifizierbar im Zentrum zu sehen war. Später wurde sein vollständiger Name durch Initialen ersetzt; die Fotografie blieb unverändert. C.B.________ klagte auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung und auf Beseitigung der störenden Elemente. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid teilweise auf und stellte fest, dass sowohl die ursprüngliche Version des Artikels (mit vollem Namen) als auch die aktuelle Version (mit Initialen und Foto) eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen. Es verpflichtete die Ringier AG, den fraglichen Untertitelteil zu löschen und das Foto zu verpixeln. Die Ringier AG erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht teilte die Beschwerde teilweise. Es hob den Teil des Vorinstanzentscheids auf, der die Persönlichkeitsverletzung durch die ursprüngliche Version des Artikels feststellte, weil diese Version nach den vorinstanzlichen Feststellungen aktuell im Internet nicht mehr einsehbar ist und somit kein fortbestehender Störungszustand im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorliegt. Ein allgemeiner Hinweis auf Archivierungstechniken genügt nicht, um einen solchen Zustand zu bejahen; konkrete Anhaltspunkte für die aktuelle Zugänglichkeit fehlen. Hingegen bestätigte das Bundesgericht die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung durch die aktuell abrufbare Version des Artikels. Der Untertitel 'Die Sekte quält Kinder – mit Unterstützung aus der Schweiz' vermittelt bei einem Durchschnittsleser den Vorwurf, dass der Beschwerdegegner die Gemeinschaft der Zwölf Stämme in einer Weise unterstützt, die das Quälen von Kindern ermöglicht oder erleichtert; dies stellt eine klare Ehrenverletzung dar, da falsche Informationen verbreitet werden und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Auch die Fotografie, auf der der Beschwerdegegner erkennbar im Zentrum dargestellt ist, verletzt sein Recht am eigenen Bild gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB, weil er keine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Identifizierung besteht. Seine Störung einer Mahnwache in Deutschland rechtfertigt keine personifizierte Berichterstattung mit Porträtfoto, da dies erhebliche negative Konsequenzen für ihn haben könnte und die Interessenabwägung zugunsten seines Persönlichkeitsschutzes ausfällt. Die Beschwerde war zudem unbegründet, soweit sie geltend machte, das Beseitigungsbegehren sei zurückgezogen worden; ein Rückzug hätte schriftlich oder zu Protokoll erfolgen müssen (Art. 241 Abs. 1 ZPO), was nicht geschehen ist, und Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) spricht gegen eine solche Annahme. Ebenso verwarf das Bundesgericht den Einwand der Verjährung, da Persönlichkeitsrechte und die daraus abgeleiteten Abwehransprüche unverjährbar sind (Art. 60 OR gilt nicht). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt; der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße technische Möglichkeit einer Archivierung nicht ausreicht, um einen fortbestehenden Störungszustand im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu begründen, und weil es die Bedeutung der Wahrnehmung durch den Durchschnittsleser bei der Beurteilung von Titeln und Untertiteln unterstreicht.
Regeste
Art. 28 Abs. 1 und Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Medieninhalte. Anforderungen an den Nachweis der weiterhin störenden Auswirkung in der Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, speziell bei persönlichkeitsverletzenden Medieninhalten, die im Internet publiziert wurden (E. 3). Verhältnis zwischen der zu erwartenden Wahrnehmung des Durchschnittslesers und dessen Gesamteindruck als Massstab zur Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 1 ZGB); Besonderheiten bei Medienberichten auf Onlineportalen (E. 4.2). Richtlinien zur Beurteilung der Frage, ob jemand eine individualisierende Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung dulden muss (E. 4.3). Regeste Art. 28 al. 1 et art. 28a al. 1 ch. 3 CC; violation des droits de la personnalité par le contenu d'un média. Exigences quant à la preuve de la persistance du trouble dans le cadre de l'action en constatation selon l'art. 28a al. 1 ch. 3 CC, s'agissant en particulier de contenus médiatiques publiés sur Internet qui portent atteinte aux droits de la personnalité (consid. 3). Relation entre la perception attendue du lecteur moyen et son impression générale en tant que critère d'appréciation d'une atteinte aux droits de la personnalité (art. 28 al. 1 CC); particularités des reportages des médias sur des portails en ligne (consid. 4.2). Lignes directrices à prendre en compte pour déterminer si une personne doit tolérer la publication d'un reportage dans lequel figurent son nom et son image (consid. 4.3). Regesto Art. 28 cpv. 1 e art. 28a cpv. 1 n. 3 CC; lesione della personalità mediante contenuti mediatici. Esigenze quanto alla prova della continua produzione di effetti molesti nell'azione di accertamento secondo l'art. 28a cpv. 1 n. 3 CC, in particolare in caso di contenuti mediatici lesivi della personalità pubblicati su Internet (consid. 3). Rapporto tra la presumibile percezione del lettore medio e la sua impressione generale quale criterio per valutare una lesione della personalità (art. 28 cpv. 1 CC); particolarità degli articoli pubblicati su portali online (consid. 4.2). Direttive per valutare se una persona deve tollerare un articolo individualizzante nel quale figurano il suo nome e la sua immagine (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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