Justizze.

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Justizze. Art. 4 ZUG

Bundesgericht

Kanton streitet Erstattung von Pflegekosten: Kein Unterstützungswohnsitz durch fiktiven Zivilwohnsitz, Heimatkanton haftet (Art. 4, 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 499 · ATF 140 V 499 · DTF 140 V 499
Datum
20.11.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 V 499
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 IFEG Art. 4 IFEG Art. 5 IFEG Art. 7 IFEG Art. 10 IFEG Art. 15 LAS Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 25 ZGB Art. 26 ZGB Art. 3 ZUG Art. 4 ZUG Art. 5 ZUG Art. 9 ZUG Art. 15 ZUG

Zusammenfassung

Der Kanton Schwyz (Heimatkanton) weigert sich, dem Kanton Luzern (Aufenthaltskanton) die Kosten für die Unterbringung eines schwer geistig und körperlich behinderten Mannes in einem Alters- und Pflegeheim zu erstatten. Der Betroffene war nach einem langen Auslandsaufenthalt in die Schweiz zurückgekehrt und lebte im Kanton Luzern, wo er auch betreut wurde. Der Kanton Schwyz argumentierte, der Betroffene habe dort seinen Wohnsitz begründet, weshalb keine Erstattungspflicht bestehe. Zudem seien die Kosten keine Sozialhilfeleistungen, da der Betroffene Anspruch auf eine Unterbringung in einer spezialisierten Behinderteninstitution nach dem IV-Gesetz gehabt hätte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Schwyz ab und bestätigte dessen Erstattungspflicht. Es stellte fest, dass der Betroffene im Kanton Luzern keinen sogenannten Unterstützungswohnsitz im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG) begründet hatte. Zwar hatte er dort faktisch gelebt, doch ein rein fiktiver zivilrechtlicher Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB (Aufenthaltsort als Wohnsitz bei fehlendem Nachweis eines früheren Wohnsitzes) ist für die Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens nach Art. 4 ZUG nicht massgeblich. Da kein anderer Wohnsitz vorlag, galt Luzern nur als Aufenthaltsort, was die Ersatzpflicht des Heimatkantons Schwyz nach Art. 15 ZUG auslöste.

Weiter prüfte das Gericht, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt als "Unterstützung" im Sinne des ZUG zu qualifizieren sind oder ob sie unter die Sonderregelungen des Gesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) fallen. Die Kosten für die Unterbringung in einem nicht anerkannten Alters- und Pflegeheim wurden als klassische Sozialhilfeleistungen nach Art. 3 ZUG eingestuft. Der Einwand des Kantons Schwyz, Luzern hätte den Betroffenen in einer anerkannten Institution unterbringen müssen, sodass keine Sozialhilfekosten entstanden wären, wurde verworfen. Das Gericht betonte, dass der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer anerkannten Institution der invaliden Person selbst zusteht (Art. 2 ff. IFEG). Ohne ein entsprechendes Gesuch des Betroffenen war der Kanton Luzern nicht verpflichtet, ihn zwangsweise in einer solchen Institution unterzubringen. Daher durften die tatsächlich angefallenen Kosten im Altersheim als Unterstützungskosten an den Heimatkanton weiterverrechnet werden.

Regeste

a Art. 4 und 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB; Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz. Ein nach Art. 24 Abs. 2 ZGB begründeter zivilrechtlicher Wohnsitz ist für die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG nicht massgeblich (E. 4.2.2). Regeste b Art. 15 ZUG; Art. 2 ff. IFEG; Vergütungspflicht des Heimatkantons für durch den Aufenthaltskanton erbrachte Unterstützungen. Der Heimatkanton kann sich nicht mit der Begründung, die vom Aufenthaltskanton unterstützte Person hätte grundsätzlich Anspruch auf angemessene Unterbringung nach Art. 2 ff. IFEG, von seiner Kostenvergütungspflicht gemäss Art. 15 ZUG entbinden (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.