Eheleute leben ab Januar 2011 getrennt: Unterhaltsbeiträge für Januar bis August 2011 sind steuerlich abziehbar, obwohl noch ein gemeinsames Konto geführt wird (Art. 9 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 29.02.2016
- Geschäftsnummer
- 2C 502/2015
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 71 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 24 BZP Art. 9 DBG Art. 23 DBG Art. 33 DBG Art. 41 DBG Art. 209 DBG Art. 212 DBG Art. 220 DBG Art. 20 StG Art. 45 StG Art. 66 StG Art. 69 StG/SG Art. 3 StHG Art. 9 StHG Art. 23 ZGB Art. 275 ZPO
Zusammenfassung
Das kantonale Steueramt St. Gallen erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit dem diesem die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für die Monate Januar bis August 2011 anerkannt worden war. Streitig war, ob die Eheleute bereits zu Beginn der Steuerperiode 2011 tatsächlich getrennt lebten und ob die während dieser Zeit geleisteten Unterhaltszahlungen – trotz Fortbestehens eines gemeinsamen Kontos – als ziffernmässig bestimmte und abzugsfähige Leistungen gelten konnten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Gemeinschaftlichkeit der Mittel bis August 2011 fortbestanden habe und daher eine tatsächliche Trennung erst ab September 2011 anzunehmen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des kantonalen Steueramts St. Gallen sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern ab. Es stellte fest, dass die Eheleute bereits ab Januar 2011 tatsächlich getrennt lebten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DBG, weil sie seit November 2010 jeweils eigene Wohnstätten hatten, die eheliche Gemeinschaft dauerhaft aufgegeben hatten und ihre Lebensmittel getrennt bestritten. Der Umstand, dass sie bis August 2011 ein gemeinsames Konto führten, beeinflusste das Gesamtbild einer bereits ab Anfang Jahr tatsächlich getrennten Ehe nicht entscheidend, da die Mittel nachweislich getrennt verwendet wurden: Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner aus dem gemeinsamen, aber praktisch ausschliesslich durch seine Erwerbseinkünfte gespeisten Konto Mietzinse in Höhe von Fr. 9'450.--, Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 3'281.60 sowie weitere Kontobezüge für Einkäufe und Benzin in Höhe von Fr. 15'345.53 für die Ehefrau und die Kinder erbracht hatte. Diese Summe übertraf den zum Abzug gebrachten Betrag von Fr. 25'680.--. Damit waren die Unterhaltsbeiträge für Januar bis August 2011 ziffernmässig nachgewiesen und abzugsfähig gemäss Art. 212 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG (a.F.) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG und Art. 45 Abs. 1 lit. c StG/SG. Für die Kantons- und Gemeindesteuern galt dieselbe Beurteilung, da die kantonalen Bestimmungen zur Ehegattenbesteuerung und zur Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen mit den bundesrechtlichen Normen harmonierten. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Kanton St. Gallen auferlegt, da er mit seinen Anträgen Vermögensinteressen wahrnahm. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße Fortführung eines gemeinsamen Kontos nicht automatisch die fehlende tatsächliche Trennung begründet, wenn die Mittel faktisch getrennt verwendet werden und sich die Entflechtung der gemeinsamen Finanzen bereits abzeichnet.
Regeste
Direkte Bundessteuer 2011 Kantons- und Gemeindesteuern 2011 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.