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Justizze. Art. 19 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Mehrwertsteuergruppe bietet Sprachkurse im Ausland und Reiseversicherungen an: Versicherungsschutz ist eigenständige steuerfreie Leistung, Vorsteuerkorrektur bei gemischter Verwendung zulässig (Art. 19 Abs. 4 MWSTG)

Datum
28.08.2024
Geschäftsnummer
A-5956/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 A-5956/2023 Art. 130 BV Art. 1 MWSTG Art. 3 MWSTG Art. 4 MWSTG Art. 18 MWSTG Art. 19 MWSTG Art. 21 MWSTG Art. 22 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 29 MWSTG Art. 30 MWSTG Art. 33 MWSTG Art. 81 MWSTG Art. 85 MWSTG Art. 60 MWSTV Art. 65 MWSTV Art. 66 MWSTV Art. 68 MWSTV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 13 VwVG Art. 49 VwVG Art. 62 VwVG

Zusammenfassung

Eine Mehrwertsteuergruppe bot zwischen 2014 und 2018 Sprachkurse und ähnliche Bildungsprogramme im Ausland sowie dazu gehörende Reiseversicherungen an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlangte eine Nachzahlung von Mehrwertsteuer wegen einer Vorsteuerkorrektur, weil sie den Versicherungsschutz als steuerfreie, aber vorsteuerabzugsunfähige Leistung einstufte. Die Gruppe bestritt dies und argumentierte, der Versicherungsschutz sei eine akzessorische Nebenleistung zum Bildungsprogramm und daher vorsteuerabzugsfähig. Streitig war insbesondere, ob der Versicherungsschutz als eigenständige Leistung oder als Nebenleistung zu qualifizieren ist und ob die von der ESTV angewandte Methode zur Vorsteuerkorrektur sachgerecht ist.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Mehrwertsteuergruppe vollumfänglich ab und bestätigte den Einspracheentscheid der ESTV. Der Versicherungsschutz wurde als eigenständige Leistung qualifiziert, weil er für die Teilnehmer einen eigenen Zweck hat – nämlich finanzielle Absicherung gegen Risiken wie Krankheit oder Unfall – und nicht lediglich das Mittel darstellt, um das Schulungsprogramm unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Damit erfüllt er nicht die kumulativen Voraussetzungen für eine akzessorische Nebenleistung nach Art. 19 Abs. 4 MWSTG, insbesondere fehlt die Nebensächlichkeit im Verhältnis zur Hauptleistung. Auch die weiteren Voraussetzungen – wirtschaftlicher Zusammenhang, Ergänzung oder Abrundung der Hauptleistung sowie übliches Vorkommen – sind nicht gegeben. Der Versicherungsschutz fällt stattdessen unter die steuerfreien Versicherungsleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG, für die gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG keine Option zur Versteuerung besteht; daher ist kein Vorsteuerabzug möglich. Die ESTV hat daraufhin eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen, und zwar nach der Methode der Teilzuordnung der Vorsteuern mit Anwendung eines Umsatzschlüssels. Diese Methode ist sachgerecht, weil sie betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt; die ESTV hat ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet und andere Methoden – etwa Pauschalmethoden – als unzutreffend dargestellt. Eine reformatio in peius zugunsten der ESTV wurde abgelehnt, weil die Korrektur des Rechenfehlers (von Fr. 264'047.– auf Fr. 267'047.–) nur geringfügig wäre und nicht die erforderliche erhebliche Bedeutung hätte. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.– trägt die unterlegene Beschwerdeführerin. Das Urteil klärt präzise die Abgrenzung zwischen eigenständiger Leistung und akzessorischer Nebenleistung im Mehrwertsteuerrecht und bestätigt die weitgehende Sachgerechtigkeitsprüfung der Vorsteuerkorrektur durch die Verwaltung ohne Ersatz durch gerichtliches Ermessen.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.