Golfclub versteuert Turniergebühren ohne offenen Ausweis: Option unwirksam, Vorsteuerabzug gekürzt (Art. 22 Abs. 1 MWSTG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 495 · ATF 140 II 495 · DTF 140 II 495
- Datum
- 10.10.2014
- Geschäftsnummer
- 2C_215/2014
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Golfclub, der seit 1998 im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und seine Abrechnungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchführt, erhob von seinen Mitgliedern jährliche Turnierbeiträge. Diese Beiträge sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen, können aber durch eine sogenannte Option im objektiven Sinn versteuert werden. Der Club hatte diese Option ausgeübt und die Beiträge zum reduzierten Steuersatz abgerechnet, jedoch in den Rechnungen an die Mitglieder keinen gesonderten Hinweis auf die Steuer gemacht. Die ESTV führte eine Kontrolle durch und stellte fest, dass das Erfordernis des 'offenen Ausweises der Steuer' nicht erfüllt war. Daraufhin kürzte sie den Vorsteuerabzug des Clubs und belastete einen Steuerbetrag nach. Der Club focht diesen Entscheid bis vor Bundesgericht an.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Golfclubs ab und bestätigte die Nachbelastung der Mehrwertsteuer.
Der entscheidende Punkt war die Auslegung des Begriffs 'offener Ausweis der Steuer' gemäss Art. 22 Abs. 1 MWSTG. Das Gericht qualifizierte dieses Erfordernis als Gültigkeitsvorschrift und nicht als blosse Ordnungsvorschrift. Dies bedeutet, dass die Option nur dann rechtswirksam ausgeübt ist, wenn der offene Ausweis tatsächlich erfolgt. Das Gericht leitete dies aus dem Wortlaut der drei Amtssprachenfassungen sowie aus der systematischen Stellung der Norm ab. Es betonte, dass der Gesetzgeber mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht durch die ESTV im neuen Recht gerade den 'offenen Ausweis' als Ersatzmechanismus eingeführt habe.
Hinsichtlich der Form ('Wie') des Ausweises entschied das Gericht, dass dieser zwingend auf der Debitorenrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen muss. Eine blosse Deklaration in der Quartalsabrechnung an die ESTV genügt nicht. Das Gericht unterschied dabei klar zwischen dem 'Ausweis' (auf der Rechnung) und der 'Bekanntgabe' (an die ESTV). Die Möglichkeit einer alternativen Bekanntgabe nach Art. 39 MWSTV greift nur bei relativer Unmöglichkeit eines Rechnungsbelegs (z.B. Verkauf ab Hof), was hier nicht gegeben war. Da der Golfclub in seinen Beitragsrechnungen weder den Bestand noch die Höhe der Steuer offen ausgewiesen hatte, war die Option nicht gültig ausgeübt.
Die Konsequenz daraus war, dass die Leistungen als steuerfrei galten. Gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTG besteht bei steuerfreien Leistungen, für die nicht wirksam optiert wurde, kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs durch die ESTV war daher rechtmässig. Das Gericht verwarf auch den Einwand des überspitzten Formalismus; die Prüfspur über die Rechnung sei ein Gebot der ordnungsgemässen Rechnungslegung.
Regeste
Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). Regeste Art. 18 al. 1, art. 21 al. 2 ch. 15 et art. 22 LTVA; art. 39 OTVA; conditions formelles permettant d'obtenir une option juridiquement reconnue pour l'imposition des prestations exclues de la taxe sur la valeur ajoutée (en l'occurrence: finances d'inscription à une compétition d'un club de golf). L'exigence d'"indiquer clairement" l'impôt, dans le cadre d'une option dans le sens objectif du terme, n'est pas une simple prescription de forme mais une condition de validité (question du "si"; consid. 3.2). L'indication doit porter sur l'existence et le montant de l'impôt. La manifestation combinée de connaissance et de volonté doit être apposée sur chaque facture adressée aux débiteurs (question du "comment"; consid. 3.3). Il faut distinguer "l'indication" de la "communication", c'est-à-dire déclarer dans le décompte TVA (consid. 3.4). Regesto Art. 18 cpv. 1, art. 21 cpv. 2 cifra 15 e art. 22 LIVA; art. 39 OIVA; condizioni formali che permettono di ottenere un'opzione giuridicamente corretta per l'imposizione di prestazioni escluse dall'imposta sul valore aggiunto (qui: contributi relativi a un torneo in un club di golf). In caso di opzione in senso oggettivo, l'esigenza di "indicare chiaramente" l'imposta non è solo una prescrizione d'ordine, bensì una condizione di validità (questione del "se"; consid. 3.2). Occorre indicare l'esistenza e l'ammontare dell'imposta. La dichiarazione combinata di conoscenza e volontà dev'essere espressa sulla singola fattura indirizzata ai debitori (questione del "come"; consid. 3.3). Dall'"indicazione" occorre distinguere la "comunicazione", ovvero la dichiarazione nel rendiconto IVA (consid. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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