Vermittlung von Kapitalerhöhungen durch Immobilienfirma: Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG gilt auch bei Nicht-Entgelt des Grundgeschäfts
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 2 · ATF 151 II 2 · DTF 151 II 2
- Datum
- 31.07.2024
- Geschäftsnummer
- 9C_459/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Immobilien- und Beratungs-AG beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen hatte. Die ESTV hatte entschieden, dass die von der AG erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Zuführung von Investoren für Kapitalerhöhungen steuerbar seien und forderte Mehrwertsteuern in Höhe von über 62'000 Franken nach. Streit war, ob die Vermittlung von Kapitalerhöhungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, obwohl die Kapitaleinlagen selbst als Nicht-Entgelte nicht der Steuer unterliegen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte klar, dass Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, auch wenn das vermittelte Grundgeschäft – die Kapitalerhöhung – mangels Leistungsaustauschs nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG kein Entgelt darstellt und daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Die grammatikalische Auslegung des Gesetzes ergibt, dass sich der Begriff „einschliesslich Vermittlung“ auf Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs bezieht, ohne dass ein akzessorisches Verhältnis zum steuerfreien Grundgeschäft erforderlich ist. Die historische Auslegung zeigt, dass der Gesetzgeber mit der neuen Regelung keine Abkehr von der früheren Verwaltungspraxis beabsichtigte, nach der solche Vermittlungen steuerfrei waren. Die systematische und teleologische Auslegung bestätigt dies: Da die Emission von Wertpapieren der Stempelabgabe unterliegt, soll eine doppelte Besteuerung durch die Mehrwertsteuer vermieden werden – und diese Zielsetzung bleibt unberührt, ob das Grundgeschäft direkt steuerfrei oder nur steuerirrelevant ist. Die EU-Rechtsauslegung durch den EuGH, die solche Vermittlungen ausdrücklich von der Mehrwertsteuer ausnimmt, stellt eine maßgebliche Erkenntnisquelle dar. Die Vorinstanz hatte zudem den entscheidenden Punkt, ob die konkreten Leistungen überhaupt den gesetzlichen Vermittlungsbegriff erfüllen, nicht geprüft; dieses Sachverhaltsfeststellungsdefizit erfordert eine Rückverweisung. Die Gerichtskosten von 5'000 Franken werden der ESTV auferlegt, und sie hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 4'500 Franken zu bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die steuerliche Behandlung der Vermittlung unabhängig vom steuerlichen Schicksal des Grundgeschäfts erfolgt, sobald dieses im Finanzbereich liegt und der gesetzliche Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Regeste
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG; von der Steuer ausgenommene Leistungen; Vermittlung von Kapitaleinlagen. Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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