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Justizze. Art. 21 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

TCM-Therapeuten im Kanton Waadt erbringen Heilbehandlungen ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung: Mehrwertsteuerpflicht besteht, Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG nicht gegeben

Datum
13.09.2017
Geschäftsnummer
A-389/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 21 MWSTG Art. 34 MWSTV Art. 35 MWSTV Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 62 VwVG

Zusammenfassung

Die A._______ SA betrieb ein Zentrum für traditionelle chinesische Medizin (TCM) und erhob gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem diese für die Steuerperioden 2010 und 2011 eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. 64'237.95 festgesetzt hatte, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin bestritt ihre Mehrwertsteuerpflicht und machte geltend, ihre Leistungen seien nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Steuer ausgenommen, weil sie Heilbehandlungen durch Angehörige von Heil- und Pflegeberufen darstellten. Die ESTV vertrat die Auffassung, die TCM-Therapeuten hätten weder die erforderliche kantonale Berufsausübungsbewilligung noch eine entsprechende Zulassung nach kantonalem Recht besessen. Streitig war insbesondere, ob die vom Gesundheitsamt des Kantons Waadt ausgestellten «Attestations» als positive Genehmigung im Sinne der Steuergesetzgebung zu qualifizieren seien und ob die TCM-Therapeuten überhaupt als Ärzte im Sinne der kantonalen Verordnung galten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Einspracheentscheid der ESTV. Es stellte fest, dass die TCM-Therapeuten D._______, E._______, F._______ und G._______ im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 nicht über die nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTV erforderliche kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügten, da die vom Gesundheitsamt des Kantons Waadt ausgestellten «Attestations» ausdrücklich klärten, dass TCM-Praktizierende keine Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinne des waadtländischen Gesundheitsrechts seien, und das Gesundheitsamt in einer E-Mail vom 6. September 2011 ausdrücklich erklärte, dass es sich bei diesen Dokumenten nicht um formelle Berufsausübungsbewilligungen handele. Ferner fehlte eine positive Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV, da die «Attestations» lediglich ein strafrechtliches Verfolgungsverbot gemäss Art. 186 Abs. 2 LSP gewährleisteten, was einer blossen Duldung gleichkommt und nicht der gesetzlichen Voraussetzung einer positiven Zulassung entspricht. Das Gericht führte weiter aus, dass TCM-Therapeuten als Ärzte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS und Art. 2 REPS zu qualifizieren seien, weil nach der kantonalen Rechtsprechung TCM-Behandlungen unter Art. 94 LSP fallen und damit die Kompetenzen eines Arztes voraussetzen; dies begründete eine Bewilligungspflicht nach aArt. 91 LSP für die Zeit bis 31. Mai 2009 und nach Art. 75 LSP ab 1. Juni 2009. Da die Voraussetzungen für die Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG – nämlich die Ausübung durch Angehörige von Heil- und Pflegeberufen mit kantonaler Bewilligung oder Zulassung – nicht erfüllt waren, war die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Leistungen steuerbar waren und die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 obligatorisch steuerpflichtig war. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die restriktive Handhabung der Steuerausnahme für Heilbehandlungen bekräftigt und klarmacht, dass eine bloße strafrechtliche Duldung durch die kantonale Behörde nicht ausreicht, um die Voraussetzungen der Steuerausnahme zu erfüllen.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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