Nachträglicher Familiennachzug für 15-jährige Tochter zu zusammenlebenden Eltern: Kein Rechtsmissbrauch, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 Abs. 2 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 II 329 · ATF 126 II 329 · DTF 126 II 329
- Datum
- 26.07.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 II 329
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Ausländerfragen beschwert sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich, welches den Eltern A.S. und B.S., jugoslawischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung, den Familiennachzug ihrer in Jugoslawien lebenden 15-jährigen Tochter C.S. bewilligt hatte. Die Eltern leben seit über 20 Jahren in der Schweiz und führen einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter wurde in der Schweiz geboren, wuchs aber nach wenigen Wochen bei den Grosseltern väterlicherseits in Serbien auf. Das Gesuch wurde gestellt, als das Kind bereits 15 ½ Jahre alt war. Das Bundesamt macht geltend, der Nachzug sei rechtsmissbräuchlich, da er primär wirtschaftlichen Interessen diene und die gesetzliche Altersgrenze unterlaufe.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Ausländerfragen ab und bestätigt die Bewilligung des Familiennachzugs.
Für Kinder zusammenlebender Eltern gelten andere Voraussetzungen als für Kinder getrennt lebender Elternteile. Während bei getrennten Eltern eine vorrangige Bindung zum in der Schweiz lebenden Elternteil und stichhaltige familiäre Gründe erforderlich sind, ist der Nachzug gemeinsamer Kinder zu beiden in der Schweiz niedergelassenen Eltern innerhalb der Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG grundsätzlich jederzeit zulässig. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK wiegt hier schwerer, und die Missbrauchsgefahr ist geringer. Ein Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn ausschliesslich oder vorwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.
Im konkreten Fall verneint das Gericht einen Rechtsmissbrauch. Die Vorinstanz hat als Tatsache festgestellt, dass die Eltern das Gesuch bewusst verzögerten, um negative Erfahrungen beim Schulwechsel einer älteren Schwester zu vermeiden und den Schulabschluss der Tochter abzuwarten. Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG sind diese Feststellungen zur inneren Motivation der Eltern für das Bundesgericht bindend. Dass die Tochter mit 15 ½ Jahren noch altersgerechte Fürsorge benötigt, welche bei der alleinstehenden, kränkelnden Grossmutter schlechter gewährleistet ist als bei den Eltern und Geschwistern in der Schweiz, rechtfertigt den Nachzug. Auch die frühere Ausreise in die Heimat steht dem Anspruch nicht entgegen, da die Rückkehr stets beabsichtigt war und die Tochter nie wirklich in der Schweiz gelebt hatte. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
Regeste
Art. 17 Abs. 2 ANAG; Familiennachzug bei zusammenlebenden Eltern. Nachträgliche Ausübung des Familiennachzugsrechts für Kinder. Unterschiedliche Voraussetzungen für getrennte Elternteile einerseits und zusammenlebende Eltern andererseits; Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (E. 2-4). Regeste Art. 17 al. 2 LSEE; regroupement familial auprès de parents faisant ménage commun. Exercice retardé du droit au regroupement familial pour des enfants. Conditions différentes pour des parents vivant séparés, d'une part, et des parents vivant ensemble, d'autre part; réserve de l'abus de droit (consid. 2-4). Regesto Art. 17 cpv. 2 LDDS; ricongiungimento famigliare con genitori che vivono in comunione domestica. Esercizio differito del diritto al ricongiungimento famigliare per i figli. Condizioni diverse per i genitori che sono separati, da un lato, e per quelli che convivono, dall'altro; riserva dell'abuso di diritto (consid. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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