Nachträglicher Familiennachzug verwitweter Vater: Keine stichhaltigen Gründe für Betreuungsaenderung bei 16-jährigem Sohn (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 II 11 · ATF 129 II 11 · DTF 129 II 11
- Datum
- 11.10.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 II 11
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung beantragt den Nachzug seines minderjährigen Sohnes, der seit Geburt in der Türkei lebt und dort von den Grosseltern betreut wird. Die Mutter der ausserehelichen Kinder war bereits 1988 verstorben. Der Vater hatte sich 1983 in die Schweiz begeben und dort zwei Ehen mit Schweizerinnen geschlossen, ohne dass jemals eine familiäre Gemeinschaft mit dem zurückgelassenen Sohn bestand. Das kantonale Rekursgericht bewilligte den Nachzug gestützt auf einen angeblich vorbehaltlosen Anspruch des überlebenden Elternteils. Das Bundesamt für Ausländerfragen erhebt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Ausländerfragen gut und hebt das Urteil des kantonalen Rekursgerichts auf.
Der Beschwerdeführer X., türkischer Staatsangehöriger, reiste 1983 in die Schweiz ein und erhielt 1996 eine Niederlassungsbewilligung. Seine beiden ausserehelichen Kinder liess er bei der Mutter in der Türkei zurück. Nach dem Tod der Mutter 1988 wurden die Kinder von den Grosseltern betreut. Ein erster Nachzugsantrag für den damals 16-jährigen Sohn B. wurde 1998 abgewiesen. Ein zweiter Antrag folgte 1999 nach Umzug in den Kanton Aargau. Während des Verfahrens heiratete X. erneut und zog seine neue Ehefrau sowie deren drei Kinder nach. Das kantonale Rekursgericht bewilligte den Nachzug des Sohnes B. am 26. April 2002.
Das Bundesgericht prüft den Anspruch ausschliesslich unter Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG. Es stellt fest, dass ein bedingungsloser Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug nur besteht, wenn zwischen dem überlebenden Elternteil und dem Kind bereits eine Familiengemeinschaft bestanden hat oder der Elternteil die elterliche Rolle trotz vorübergehender Fremdbetreuung tatsächlich ausübt. Dies ist hier nicht der Fall, da X. mit seinem Sohn während 16 Jahren nie zusammenlebte und ihn stattdessen der Obhut der Grosseltern überliess, während er selbst zwei neue Ehen einging. Für verwitwete oder wiederverheiratete Eltern, die ihr Kind jahrelang im Heimatland lassen, gelten daher dieselben strengen Voraussetzungen wie für getrennt lebende Eltern: Es müssen stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse zwingend gebieten.
Solche Gründe fehlen vorliegend. Der Sohn war zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits 16 Jahre alt und in der Türkei sozial, kulturell und sprachlich integriert. Eine Übersiedlung wäre mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden. Dass die Grosseltern altersbedingt die Betreuung nicht mehr gewährleisten könnten, wurde nicht hinreichend dargetan; zudem hat der Vater diese Konsequenzen durch seine Emigration bewusst in Kauf genommen. Auch der spätere Umzug des inzwischen volljährigen Sohnes zur neuen Ehefrau begründet keine rückwirkende Notwendigkeit der Betreuungsänderung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Das kantonale Gericht wandte fälschlicherweise die Grundsätze für gemeinsam lebende Eltern an.
Die Beschwerdebefugnis des Bundesamtes für Ausländerfragen ergibt sich aus Art. 103 lit. b OG und Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD, da es um konkrete Rechtsfragen eines Einzelfalls geht und kein spezifisches öffentliches Interesse nachgewiesen werden muss.
Regeste
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG; Familiennachzug im Falle von Teilfamilien; Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch des überlebenden Elternteils auf nachträglichen Nachzug seines minderjährigen Kindes besteht. Beschwerdebefugnis des Bundesamtes für Ausländerfragen (E. 1.1). Wer als verwitweter bzw. wiederverheirateter Elternteil sein Kind jahrelang im Heimatland in der Obhut der Grosseltern oder anderer naher Verwandter lässt, hat - gleich wie ein getrennter oder geschiedener Elternteil - nur dann Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug, wenn stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse gebieten, wobei wegen der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten an die Stichhaltigkeit dieser Gründe umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je älter das Kind ist (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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