Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Kürzung der Entschädigung für unentgeltliche Verbeiständung im Erstverfahren (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 213 · ATF 140 IV 213 · DTF 140 IV 213
- Datum
- 30.10.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 213
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Rechtsanwältin, die als unentgeltliche Beiständin einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind tätig war, focht eine Reduktion ihrer Entschädigung an. Das erstinstanzliche Gericht hatte ihr Fr. 15'274.30 zugesprochen, das Berufungsgericht kürzte diesen Betrag auf Fr. 13'073.15 und setzte zusätzlich Fr. 1'628.30 für das Berufungsverfahren fest. Die Anwältin reichte Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein, welches sich als nicht zuständig erklärte und die Sache dem Bundesgericht übermittelte. Streitig war, ob die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig ist oder ob der Rechtsweg über das Bundesstrafgericht führt.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, da kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vorliegt. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichts betraf ausschliesslich die vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochene Entschädigung für das Erstverfahren. Die vom Obergericht neu festgesetzte Entschädigung für das Berufungsverfahren wurde nicht angefochten. Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO ist für Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid die kantonale Beschwerdeinstanz zuständig, deren Entscheid dann mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO greift nur, wenn die im kantonalen Rechtsmittelverfahren originär zugesprochene Entschädigung angefochten wird. Da dies hier nicht der Fall war, ist das Bundesgericht zur Beurteilung zuständig.
Regeste
Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO. Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7). Regeste Recevabilité du recours en matière pénale formé par le mandataire d'office de la partie plaignante contre une décision d'indemnisation; art. 135 al. 3 CPP. Lorsqu'un recours est dirigé contre un jugement de la juridiction d'appel statuant sur l'indemnisation allouée à la mandataire d'office pour la procédure de première instance et que l'indemnisation pour la procédure d'appel n'est pas contestée, l'art. 135 al. 3 let. b CPP ne s'applique pas. Le recours en matière pénale est recevable (consid. 1.7). Regesto Ammissibilità del ricorso in materia penale inoltrato dal patrocinatore dell'accusatore privato al beneficio del gratuito patrocinio contro la decisione di retribuzione; art. 135 cpv. 3 CPP. L'art. 135 cpv. 3 lett. b CPP non trova applicazione se è impugnata una sentenza del tribunale d'appello, che si pronuncia sulla retribuzione del patrocinatore gratuito stabilita dal tribunale di primo grado per la procedura di prima istanza, e la retribuzione riconosciuta per la procedura di appello rimane incontestata. Il ricorso in materia penale è proponibile (consid. 1.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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