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Justizze. Art. 135 StPO

Bundesgericht

Entschädigung amtlicher Verteidiger: Reduzierter kantonaler Tarif gilt unabhängig vom Prozessausgang (Art. 135 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 IV 261 · ATF 139 IV 261 · DTF 139 IV 261
Datum
26.09.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 IV 261
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 HV Art. 5 HV Art. 104 StPO Art. 135 StPO Art. 429 StPO Art. 436 StPO

Zusammenfassung

Ein amtlicher Verteidiger im Kanton Graubünden focht die Herabsetzung seiner Entschädigung durch das Kantonsgericht an. Er hatte ein Honorar von Fr. 9'458.95 geltend gemacht, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 240.-. Das Bezirksgericht hatte die Entschädigung auf Fr. 7'882.50 reduziert, da für die amtliche Verteidigung gemäss kantonaler Verordnung ein Stundenansatz von Fr. 200.- gelte. Der Beschwerdeführer argumentierte unter Berufung auf frühere Praxis, dass die Entschädigung eines obsiegenden Beschuldigten unabhängig davon festzusetzen sei, ob eine amtliche oder private Verteidigung besteht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anwendung des reduzierten kantonalen Tarifs für die amtliche Verteidigung.

Das Gericht stellte klar, dass Art. 135 Abs. 1 StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung abschliessend regelt und auf die Anwaltstarife des Bundes oder des Kantons verweist, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Sehen diese Tarife ein reduziertes Honorar vor, gelangt dieses unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung. Im konkreten Fall stützte sich das Gericht auf Art. 5 Abs. 1 der Bündner Honorarverordnung (HV/GR), der für die amtliche Verteidigung einen festen Stundenansatz von Fr. 200.- vorsieht, während der ordentliche Tarif zwischen Fr. 210.- und Fr. 270.- liegt (Art. 3 Abs. 1 HV/GR). Diese Regelung hält sich im verfassungsrechtlichen Rahmen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei Obsiegen (Freispruch oder Einstellung) die volle Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geschuldet sei, wurde zurückgewiesen. Die Bestimmungen über die Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung gelten nur für Wahlverteidiger, nicht für amtliche Verteidiger. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlichem Verteidiger wandelt sich durch einen Freispruch nicht in ein privatrechtliches Mandatsverhältnis. Zudem ist der amtliche Verteidiger keine Verfahrenspartei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO.

Auch aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO lässt sich kein Anspruch auf das volle Honorar ableiten. Diese Bestimmung regelt lediglich die Rückforderung der Differenz durch den Staat gegenüber dem Beschuldigten bei wirtschaftlicher Besserstellung nach einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten. Sie dient der Gleichstellung der kostenpflichtigen Beschuldigten, nicht der Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Bei Freispruch oder Einstellung fallen diese Kosten in der Regel nicht an, weshalb auch keine Differenz erstattet wird. Dies muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden.

Regeste

Art. 135 StPO; Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sehen diese ein reduziertes Honorar vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (E. 2). Regeste Art. 135 CPP; indemnisation du défenseur d'office. L'art. 135 al. 1 CPP règle l'indemnisation du défenseur d'office en renvoyant au tarif des avocats de la Confédération ou du canton du for du procès. Si cette réglementation prévoit un tarif réduit, celui-ci s'applique sans égard à l'issue du procès (consid. 2). Regesto Art. 135 CPP; retribuzione del difensore d'ufficio. L'art. 135 cpv. 1 CPP disciplina la retribuzione del difensore d'ufficio con un rinvio alla tariffa d'avvocatura della Confederazione o del Cantone in cui si svolge il procedimento. Se tale regolamentazione prevede un compenso orario ridotto, esso si applica a prescindere dall'esito del procedimento (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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