Vater bringt Kinder nach Nigeria: Entzug bestätigt, Freiheitsberaubung verneint, Entführung neu zu prüfen (Art. 220, 183 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 10 · ATF 141 IV 10 · DTF 141 IV 10
- Datum
- 02.12.2014
- Geschäftsnummer
- 6B_123/2014
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 82 IPRG Art. 85 IPRG Art. 20 IRPG Art. 3 StGB Art. 8 StGB Art. 25 StGB Art. 183 StGB Art. 184 StGB Art. 220 StGB Art. 135 StPO Art. 138 StPO Art. 426 StPO
Zusammenfassung
Ein Vater wurde erstinstanzlich und zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Er hatte seine beiden kleinen Söhne im Rahmen des Besuchsrechts abgeholt, ohne Wissen der Mutter nach Nigeria gebracht und dort bei Familienangehörigen zurückgelassen. Nach seiner Verhaftung weigerte er sich, die Rückführung der Kinder zu veranlassen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte sowie die Erfüllung der Tatbestände.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit hält das Gericht fest, dass schweizerisches Recht anwendbar ist. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz pflichtwidrig untätig blieb, indem er keine Anweisungen zur Rückführung gab, liegt der Handlungsort gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz. Auch die Qualifikation als Mittäter statt Gehilfe wird bestätigt, da er massgeblich an Planung und Ausführung beteiligt war.
Im Punkt des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) wird der Schuldspruch bestätigt. Das Gericht prüft vorgelagert das internationale Privatrecht: Da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten, gilt schweizerisches Recht (Art. 82 Abs. 1 IPRG). Ein nigerianisches Sorgerechtsurteil ist nicht anerkennbar, da Nigeria kein Vertragsstaat des Haager Kindesschutzübereinkommens ist und die Kinder dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatten (Art. 85 Abs. 4 IPRG, Art. 20 Abs. 1 lit. b IRPG). Der Tatbestand ist erfüllt, weil der Vater die gemeinsame Obhut überschritt und der Mutter die Ausübung ihrer Rechte dauerhaft verunmöglichte.
Den Schuldspruch wegen qualifizierter Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) hebt das Gericht auf. Die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Kinder sei nicht aufgehoben, da sie sich in Nigeria frei bewegen konnten. Dass sie die Mutter nicht erreichen konnten, stelle keine Freiheitsberaubung dar, sondern allenfalls eine Nötigung oder einen Eingriff in andere Rechtsgüter.
Allerdings prüft das Gericht den alternativen Tatbestand der Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB). Es modifiziert seine Rechtsprechung: Auch ein sorgeberechtigter Elternteil kann eine Entführung begehen, wenn die Verbringung massiv in die Interessen des Kindes eingreift. Dies ist hier der Fall, da die Kinder abrupt aus ihrer vertrauten Umgebung gerissen wurden. Da die subjektiven Voraussetzungen nicht abschliessend beurteilt werden können, muss die Vorinstanz diesen Punkt neu entscheiden.
Schliesslich verletzt die Vorinstanz Art. 426 Abs. 4 StPO, indem sie dem Beschwerdeführer die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Gegenpartei direkt auferlegte, ohne seine günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen bzw. die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Regeste
Art. 183 StGB; Freiheitsberaubung und Entführung. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist restriktiv anzuwenden. Erfasst werden Situationen, in denen Personen gänzlich an der Betätigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit gehindert werden. Diese Voraussetzung ist bei Kindern, denen der Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, die sich jedoch grundsätzlich frei bewegen können, nicht erfüllt (E. 4.4). Jeder Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist grundsätzlich berechtigt, diesen zu verändern, ohne eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB zu begehen. Widerspricht die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv dessen Interessen und Wohl, lässt sich die Tat nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.5). Regeste Art. 183 CP; séquestration et enlèvement. L'infraction de séquestration au sens de l'art. 183 ch. 1 al. 1 CP doit être interprétée de manière restrictive. Elle vise les situations dans lesquelles des personnes sont totalement entravées dans l'exercice de leur liberté de mouvement. Cette condition n'est pas réalisée dans le cas d'enfants qui se voient interdire l'accès au domicile de leur mère mais qui peuvent cependant se déplacer librement (consid. 4.4). Chaque parent, qui a le droit de décider du lieu de résidence de l'enfant, est en principe légitimé à modifier celui-là sans se rendre coupable d'enlèvement au sens de l'art. 183 ch. 2 CP. Lorsque le déplacement d'un enfant à un autre endroit va clairement à l'encontre de son intérêt et de son bien-être, ce transfert ne peut plus être justifié par le droit de déterminer le lieu de résidence (précision de la jurisprudence; consid. 4.5). Regesto Art. 183 CP; sequestro di persona e rapimento. La fattispecie penale di sequestro di persona giusta l'art. 183 n. 1 cpv. 1 CP dev'essere interpretata restrittivamente. Essa comprende le situazioni in cui l'esercizio della libertà di movimento di una persona è completamente ostacolato. Tale condizione non è realizzata in caso di bambini che, seppur impediti di accedere al domicilio della madre, possono in linea di massima muoversi liberamente (consid. 4.4). Ogni genitore, che dispone del diritto di determinare il luogo di dimora del figlio, è di principio autorizzato a modificarlo, senza con ciò commettere un rapimento ai sensi dell'art. 183 n. 2 CP. Ove il trasferimento del bambino in altro luogo sia manifestamente contrario al suo interesse e al suo bene, esso non è più giustificato dal diritto di determinare il luogo di dimora (precisazione della giurisprudenza; consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.