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Justizze. Art. 135 StPO

Bundesgericht

Amtliche Verteidigerin erhält nur Pauschalhonorar: Keine Erhöhung trotz hohem Zeitaufwand mangels aussergewöhnlichem Fall (Art. 10 HonO/SG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 I 124 · ATF 141 I 124 · DTF 141 I 124
Datum
02.03.2015
Geschäftsnummer
6B_730/2014
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 10 HonO/SG Art. 19 HonO/SG Art. 21 HonO/SG Art. 135 StPO

Zusammenfassung

Eine Rechtsanwältin, die als amtliche Verteidigerin in einem Strafverfahren tätig war, focht die Höhe ihrer Entschädigung an. Sie hatte für ihre Arbeit ein Honorar von über 15'000 Franken geltend gemacht und einen detaillierten Zeitaufwand von rund 80 Stunden dokumentiert. Die Vorinstanz sprach ihr jedoch lediglich das Maximum der kantonalen Grundpauschale zu, ohne einzelne Rechnungspositionen gesondert zu prüfen oder eine Erhöhung wegen ausserordentlichem Aufwand zu gewähren. Die Anwältin rügte unter anderem eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Festsetzung des Honorars als Pauschale.

Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit als amtlicher Verteidiger eine staatliche Aufgabe darstellt und nicht unmittelbar dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV unterfällt. Zwar muss die Entschädigung so bemessen sein, dass sie die Selbstkosten deckt und einen bescheidenen Verdienst ermöglicht, doch steht den Kantonen bei der Bemessung ein weites Ermessen zu. Eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) wurde verneint, da sich die Beschwerdeführerin als Anwältin nicht auf diesen Individualanspruch des Beschuldigten berufen kann.

In der Sache selbst erachtete das Gericht die Anwendung der st. gallischen Honorarordnung (HonO) als korrekt. Nach Art. 10 HonO wird das Honorar grundsätzlich pauschal bemessen; eine Abweichung zugunsten einer Zeitberechnung ist nur in aussergewöhnlichen Fällen zulässig. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass kein solcher aussergewöhnlich aufwändiger Fall vorlag. Das Gericht verwies auf die konkreten Umstände: Es standen nur zwei übersichtliche Sachverhalte zur Diskussion, der Aktenumfang war durchschnittlich, das Plädoyer umfasste zehn Seiten und die Hauptverhandlung dauerte knapp drei Stunden. Dass das zugesprochene Pauschalhonorar den effektiv betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckte, begründete für sich allein keine Verfassungswidrigkeit, solange das Honorar nicht in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.

Schliesslich verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht dadurch, dass sie die einzelnen Positionen der Kostennote nicht detailliert prüfte. Da die Pauschalierung rechtmässig war, entfiel die Notwendigkeit einer einzelpostenweisen Beurteilung der Honorarnote.

Regeste

Art. 27 und 29 Abs. 3 BV; Art. 132 und 135 Abs. 1 StPO; Wirtschaftsfreiheit, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe und fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV (E. 4.1). Sie wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (E. 3.1). Es ist in erster Linie Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Ihnen steht bei der Festsetzung des Honorars ein weites Ermessen zu (E. 3.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (E. 4.2 und 4.3). Regeste Art. 27 et 29 al. 3 Cst.; art. 132 et 135 al. 1 CPP; liberté économique, droit à un conseil juridique gratuit, indemnisation du défenseur d'office. Le défenseur d'office accomplit une tâche étatique qui ne relève pas du champ d'application de l'art. 27 Cst. (consid. 4.1). Il est indemnisé conformément au tarif des avocats de la Confédération ou du canton du for du procès. Un droit constitutionnel à l'assistance judiciaire gratuite n'existe que dans la mesure où la sauvegarde des droits de la défense le requiert (consid. 3.1). Il incombe en premier lieu aux autorités cantonales d'apprécier le caractère raisonnable des démarches du défenseur d'office. Elles disposent d'un large pouvoir d'appréciation pour fixer les honoraires (consid. 3.2). Une rémunération forfaitaire est permise et ne porte pas atteinte en tant que telle au droit à une défense efficace (consid. 4.2 et 4.3). Regesto Art. 27 e 29 cpv. 3 Cost.; art. 132 e 135 cpv. 1 CPP; libertà economica, diritto al patrocinio gratuito, retribuzione del difensore d'ufficio. Il difensore d'ufficio adempie un compito pubblico che non ricade nel campo d'applicazione dell'art. 27 Cost. (consid. 4.1). È retribuito secondo la tariffa d'avvocatura della Confederazione o del Cantone in cui si svolge il procedimento. Un diritto costituzionale al patrocinio gratuito sussiste solo qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i diritti della difesa (consid. 3.1). Spetta in primo luogo alle autorità cantonali giudicare l'adeguatezza delle prestazioni del legale. Dispongono di un ampio potere di apprezzamento per stabilire l'importo dell'onorario (consid. 3.2). Una retribuzione forfettaria è ammissibile e non viola come tale il diritto a una difesa efficace (consid. 4.2 e 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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