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Justizze. Art. 19 AIAG

Bundesverwaltungsgericht

Beschwerdeführer verlangt Streichung aus automatischem Informationsaustausch-Datenbank wegen angeblicher Fehlklassifikation der Gesellschaft und mangelndem Datenschutz in Argentinien: Kein Übermittlungsfehler, kein Ordre-public-Verstoß (Art. 19 Abs. 2 AIAG)

Datum
01.09.2020
Geschäftsnummer
A-88/2020
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 19 AIAG Art. 19 AIAG/Art Art. 5 VwVG Art. 25a VwVG Art. 44 VwVG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Argentinien beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), seine personenbezogenen Daten aus den an Argentinien zu übermittelnden Informationen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) zu streichen. Er argumentierte, die betroffene Gesellschaft sei irrtümlich als passive Nicht-Finanzentität klassifiziert worden und müsse stattdessen als Finanzinstitut gelten, weshalb ihre Kontodaten nicht meldepflichtig seien; zudem sei der Datenschutz in Argentinien unzureichend. Die ESTV wies den Antrag ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Streitig war, ob die ESTV zur Korrektur der Daten befugt ist und ob die Übermittlung an Argentinien wegen fehlender rechtsstaatlicher Garantien untersagt werden muss.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die behauptete Fehlklassifikation der Gesellschaft durch die Bank kein Übermittlungsfehler im Sinne von Art. 19 Abs. 2 AIAG ist, sondern eine materielle Frage der Einordnung nach dem gemeinsamen Meldestandard (CRS), die ausschließlich gegenüber dem meldenden Finanzinstitut nach dem Datenschutzgesetz und gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden muss. Der Beschwerdeführer hatte diesen Rechtsweg nicht beschritten, obwohl er bereits bei der Bank eine Korrektur angestrebt hatte. Ferner hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, ihm drohten in Argentinien konkrete Nachteile aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien. Schweizerische Behörden hatten die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Argentinien 2017 als angemessen erachtet, und die Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vom 1. März 2019 bestätigte noch immer einen angemessenen Schutz für Daten natürlicher Personen in Argentinien. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten früheren Datensicherheitsprobleme in Argentinien bezogen sich nicht auf AIA-Daten und lagen mehr als drei Jahre zurück; sie waren zudem nicht vergleichbar mit den in Bulgarien festgestellten Mängeln, die zur Aussetzung des AIA geführt hatten. Der Beschwerdeführer machte zudem überhaupt keinen konkreten Nachteil für sich geltend, der aus der Übermittlung seiner Daten an Argentinien resultieren könnte. Die Entscheidung beruht auf Art. 19 Abs. 2 AIAG in Verbindung mit Art. 25a VwVG sowie den verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen Art. 5, Art. 25a, Art. 42, Art. 43, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 63 und Art. 64 VwVG. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.--; eine Parteientschädigung wurde verweigert. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die enge Auslegung des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 2 AIAG bekräftigt: Nur technische Übermittlungsfehler sind vor der ESTV geltend machbar, während materielle Fragen der Klassifikation oder der Rechtmäßigkeit der Meldung ausschließlich im Zivilverfahren zu klären sind.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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