Gesetzesartikel
Art. 19 AIAG – Ansprüche und Verfahren im Datenschutz
1 Entscheid, in dem Art. 19 AIAG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.