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Justizze. Art. 25a VwVG

Bundesgericht

Anwohner im Umkreis eines Kernkraftwerks können Verfügung über Realakte des ENSI verlangen: Legitimation bejaht (Art. 25a VwVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 II 315 · ATF 140 II 315 · DTF 140 II 315
Datum
11.04.2014
Geschäftsnummer
2C_255/2013
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 BV Art. 29a BV Art. 35 BV Art. 2 ENSIG Art. 20 ENSIG Art. 1 KEG Art. 4 KEG Art. 5 KEG Art. 64 KEG Art. 70 KEG Art. 3 NFSV Art. 6 VwVG Art. 25a VwVG Art. 48 VwVG

Zusammenfassung

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) focht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, das zwei Privatpersonen als Anwohner des Kernkraftwerks Mühleberg legitimiert hatte, eine Verfügung über Realakte im Sinne von Art. 25a VwVG zu verlangen. Die Beschwerdeführer hatten beim ENSI beantragt, die Zulässigkeit mobiler Pumpen zur Kühlwasserversorgung bei einem 10'000-jährlichen Hochwasser als widerrechtlichen Realakt festzustellen. Das ENSI war auf dieses Gesuch nicht eingetreten, da die Gesuchsteller ihr schutzwürdiges Interesse und ihre Betroffenheit in eigenen Rechten nicht hinreichend dargelegt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das ENSI zurück. Vor Bundesgericht stritten die Parteien darüber, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch um Erlass einer Verfügung über Realakte erfüllt sind, insbesondere ob die Anwohner ein schutzwürdiges Interesse haben und ob sie in ihren Rechten oder Pflichten berührt sind.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des ENSI ab und bestätigt, dass die Anwohner des Kernkraftwerks Mühleberg ein Gesuch um Erlass einer Verfügung über Realakte nach Art. 25a VwVG stellen dürfen.

Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde des ENSI gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Es bejaht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da das ENSI durch die Rückweisung gezwungen wäre, eine Verfügung zu erlassen, die es in eigener Sache nicht mehr anfechten könnte, obwohl es die Legitimation der Gesuchsteller bestreitet.

In der Sache selbst stellt das Gericht fest, dass die Aufsichtshandlungen des ENSI Realakte im Sinne von Art. 25a VwVG darstellen. Der Anspruch auf eine solche Verfügung besteht, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Das Gericht verneint einen Ausschluss durch Art. 64 Abs. 3 KEG, da es sich hier nicht um ein Freigabeverfahren handelt, sondern um die laufende Aufsicht nach einer Sicherheitsüberprüfung. Die Kernenergiegesetzgebung bezweckt den Schutz von Mensch und Umwelt (Art. 1 KEG), wobei die Vorsorgepflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 KEG sowie Art. 5 Abs. 1 KEG auch den Anwohnern zugutekommen.

Hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses und des Berührtseins in Rechten oder Pflichten stützt sich das Gericht auf die konstante Rechtsprechung zu Art. 6 und 48 VwVG sowie Art. 89 Abs. 1 BGG. Bei Kernkraftwerken ist das Gefährdungspotenzial so gross, dass bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausreicht, um die staatliche Schutzpflicht auszulösen. Die Anwohner in der Notfallplanungszone 1 (gemäss Art. 3 NFSV) sind aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Gefahrenherd besonders betroffen. Ihr Rechtsschutzinteresse kann nicht dadurch verneint werden, dass die konkrete Massnahme (mobile Pumpen) nur bei extrem seltenen Ereignissen relevant ist, da sie Teil des umfassenden Sicherheitskonzepts (Defence-in-Depth) ist. Die Grundrechte auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) und persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und die Schutzpflicht des Staates (Art. 35 BV) untermauern diese weite Auslegung der Legitimation im Bereich der Risikovorsorge.

Somit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, und das ENSI muss das Gesuch materiell beurteilen. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht werden nicht erhoben, und das ENSI hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu zahlen.

Regeste

Art. 8 EMRK; Art. 10 BV; Art. 25a VwVG; Art. 64 Abs. 3 KEG; Verfügung über aufsichtsrechtliche Realakte des ENSI (Störfallvorsorge KKW Mühleberg). Eintreten (E. 1) und Ausgangslage (E. 2). Das Kernenergierecht schliesst die Anwendbarkeit von Art. 25a VwVG gegenüber der Aufsichtstätigkeit des ENSI im Bereich der Störfallvorsorge nicht aus (E. 3). Schutzwürdiges Interesse und Berührtsein in der Rechtsstellung als Voraussetzungen für eine Verfügung über Realakte (E. 4): bejaht bei Anwohnern eines Kernkraftwerkes mit Bezug auf die (auch) ihrem Schutz dienenden kernenergierechtlichen Normen zur Störfallvorsorge (E. 4.6, 4.7 und 5). Beitrag von Art. 25a VwVG zu einem wirksamen Grundrechtsschutz (E. 4.8 und 4.9). Regeste Art. 8 CEDH; art. 10 Cst.; art. 25a PA; art. 64 al. 3 LENu; décision relative à des actes matériels relevant de la surveillance de l'IFSN (prévention des accidents, centrale nucléaire de Mühleberg). Recevabilité (consid. 1) et situation de départ (consid. 2). Le droit de l'énergie nucléaire n'exclut pas l'application de l'art. 25a PA à la surveillance exercée par l'IFSN dans le domaine de la prévention des accidents (consid. 3). Intérêt digne de protection et atteinte à la situation juridique comme conditions pour une décision relative à des actes matériels (consid. 4): admis dans le cas de riverains d'une centrale nucléaire, dans la mesure où ceux-ci se prévalent de normes visant à prévenir les dérangements consécutifs à l'utilisation de l'énergie nucléaire qui servent (aussi) à les protéger eux-mêmes (consid. 4.6, 4.7 et 5). Contribution de l'art. 25a PA à une protection efficace des droits fondamentaux (consid. 4.8 et 4.9). Regesto Art. 8 CEDU; art. 10 Cost.; art. 25a PA; art. 64 cpv. 3 LENu; decisione circa atti materiali sottoposta alla vigilanza dell'IFSN (prevenzione degli incidenti, centrale nucleare di Mühleberg). Ricevibilità (consid. 1) e caso di specie (consid. 2). La legge sull'energia nucleare non esclude di applicare l'art. 25a PA alla vigilanza esercitata dall'IFSN in materia di prevenzione degli incidenti (consid. 3). Interesse degno di protezione e pregiudizio della situazione giuridica quali presupposti per una decisione circa atti materiali (consid. 4): presupposti ammessi nel caso di confinanti con una centrale nucleare, nella misura in cui essi si prevalgono di norme volte a prevenire gli incidenti nell'utilizzazione dell'energia nucleare nonché (anche) a proteggere sé stessi (consid. 4.6, 4.7 e 5). Apporto dell'art. 25a PA ad un'efficace tutela dei diritti fondamentali (consid. 4.8 e 4.9).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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