Elternvertreter beantragen Unterlassung der LOVE LIFE-Kampagne: Kein schutzwürdiges Interesse und keine Rechtsverletzung bei amtlicher Informationskampagne mit sexualisierten Darstellungen (Art. 25a VwVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 II 233 · ATF 144 II 233 · DTF 144 II 233
- Datum
- 15.06.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 II 233
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
35 Kinder und Jugendliche, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, wandten sich gegen die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) lancierte nationale Präventionskampagne "LOVE LIFE – bereue nichts", die seit Mai 2014 mittels TV-Spots, Plakaten und Online-Material hetero- und homosexuelle Paare in intimen Situationen zeigt, ohne primäre Geschlechtsorgane sichtbar zu machen. Sie verlangten vom BAG die Einstellung der Kampagne und die Erlassung einer anfechtbaren Verfügung nach Art. 25a VwVG. Das BAG trat nicht auf das Gesuch ein, das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Kampagne verletze den besonderen Schutzanspruch von Kindern und Jugendlichen nach Art. 11 Abs. 1 BV und stelle eine widerrechtliche Verwaltungshandlung dar.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nicht-Eintretens-Entscheidung des BAG sowie die Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht. Es stellte fest, dass die "LOVE LIFE"-Kampagne zwar ein Realakt in generell-abstrakter Struktur i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG sei, jedoch weder ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer noch ein Berühren ihrer Rechte oder Pflichten vorliege. Die Darstellungen seien nicht pornographisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB, da sie physische Sexualität nicht isoliert von personalen Beziehungen darstellten, sexuellen Lustgewinn nicht verabsolutierten und Menschen nicht zu beliebig auswechselbaren Objekten degradierten. Die Bilder zeigten gestellte Szenen intimer Nähe ohne vulgäre Sprache, ohne sichtbare Geschlechtsorgane und mit realen Paaren; sie seien nicht darauf angelegt, den Betrachter sexuell aufzureizen oder als bloße Sexualobjekte erscheinen zu lassen. Auch der Anspruch auf besonderen Schutz nach Art. 11 Abs. 1 BV sei nicht berührt, weil die Kampagne sich nicht spürbar von den ohnehin allgegenwärtigen, rechtlich zulässigen sexualisierten und erotischen Einflüssen im öffentlichen Raum unterscheide und daher keine besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 25a VwVG begründe. Die Eltern seien zudem gemäß Art. 5 KRK Hauptverantwortliche für die altersgerechte Aufklärung ihrer Kinder, sodass die Kampagne nicht als unzumutbare Belastung einzustufen sei.
Die Entscheidung klärt die Reichweite des Rechtsschutzes gegen amtliche Informationskampagnen und konkretisiert die Voraussetzungen für ein schutzwürdiges Interesse und ein Berühren von Rechten oder Pflichten bei generell-abstrakten Realakten nach Art. 25a VwVG. Sie betont, dass der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen nach Art. 11 Abs. 1 BV nicht automatisch jede sexualisierte Darstellung verbietet, sondern eine konkrete, über das gesellschaftlich Übliche hinausgehende Beeinträchtigung erfordert.
Regeste
Art. 25a VwVG; Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB; Art. 11 Abs. 1 BV; Rechtsschutz gegen die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts" als Realakt in der Form einer amtlichen Warnung und Empfehlung in generell-abstrakter Struktur. Die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts" ist eine amtliche Warnung und Empfehlung; sie ist ein Realakt in generell-abstrakter Struktur und eine Handlung i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG (E. 4). Schutzwürdiges Interesse und Berühren von Rechten und Pflichten i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG (E. 7). Der "Anspruch auf einen besonderen Schutz" nach Art. 11 Abs. 1 BV hängt von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen ab; Grenzen in Bezug auf Informationskampagnen mit sexuellem Inhalt (E. 8.2); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 8.3 und 8.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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