Beschwerde gegen Amtshilfeersuchen der schwedischen Steuerbehörde: Subsidiaritätsprinzip verletzt für Steuerjahr 2018, Schwärzung des Druckdatums der Kontoeröffnungsdokumente angeordnet (Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE)
- Datum
- 17.08.2020
- Geschäftsnummer
- A-4603/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 27 DBA Art. 6 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 37 VGG Art. 29 VwVG Art. 33 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Schweden wandte sich gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese beschlossen hatte, einer Amtshilfeersuchen der schwedischen Steuerbehörde (STA) zu entsprechen. Die STA hatte Informationen über Konten des Beschwerdeführers bei einer Schweizer Bank für die Jahre 2013 bis 2018 verlangt, um dessen steuerliche Ansässigkeit und unversteuertes Auslandseinkommen zu prüfen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die ESTV müsse bestimmte Angaben schwärzen und die Amtshilfe für das Steuerjahr 2018 verweigern, weil die Frist zur Einreichung der Steuererklärung in Schweden zum Zeitpunkt des Ersuchens noch nicht abgelaufen war. Er argumentierte zudem, eine konkrete Zahlung sei für die schwedische Besteuerung offensichtlich irrelevant.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde teilweise. Es ordnete an, dass sämtliche Hinweise auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten geschwärzt werden müssen, weil das Druckdatum Rückschlüsse auf den Eröffnungszeitpunkt zulässt und damit den Antrag des Beschwerdeführers erfüllt. Für das Steuerjahr 2018 verbot das Gericht die Amtshilfeleistung vollständig, weil die Frist zur Einreichung der Steuererklärung in Schweden am Tag der Einreichung des Amtshilfeersuchens noch nicht abgelaufen war; dies stellt eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips dar, wie es Art. 27 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Schweden (DBA CH-SE) sowie Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) vorsehen. Hinsichtlich der Zahlung der C._______ Ltd. vom (…) in Höhe von USD (…) entschied das Gericht, dass diese voraussichtlich erheblich ist, da sie als Erwerbseinkommen aus einem Beratervertrag eingestuft wird und somit geeignet ist, Hinweise auf steuerpflichtiges Auslandseinkommen zu liefern; die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlung nach schwedischem Recht obliegt allein der schwedischen Steuerbehörde. Die Kosten wurden teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt, während die Vorinstanz ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu zahlen hat. Das Urteil verdeutlicht die strikte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bei Amtshilfeersuchen und klärt, dass die ersuchte Behörde nicht die steuerrechtliche Qualifikation von Einkünften nach ausländischem Recht prüfen muss, sondern nur deren mögliche Relevanz für die ausländische Steueruntersuchung beurteilen darf.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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