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Justizze. Art. 27 DBA

Bundesverwaltungsgericht

Betroffener gegen Amtshilfeersuchen der dänischen Steuerbehörde wegen mutmasslicher Steuerhinterziehung: Listenersuche mit Domizilcode und statistischer Analyse genügt den Anforderungen an eine zulässige Amtshilfe (Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DK)

Datum
18.03.2024
Geschäftsnummer
A-1969/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 26 DBA Art. 27 DBA Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein in Dänemark mutmasslich steuerpflichtiger Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese einem Amtshilfeersuchen der dänischen Steuerbehörde (DTA) für die Jahre 2011 bis 2020 stattgegeben hatte. Die DTA hatte die Amtshilfe auf Grundlage einer Liste mit Bankkontennummern beantragt, die bei einer Hausdurchsuchung bei der UBS in Frankfurt gefunden worden waren. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Ersuchen sei eine unzulässige 'Fishing Expedition', weil die DTA nicht konkret und rechtsgenügend dargelegt habe, dass er oder andere auf der Liste ihre steuerlichen Verpflichtungen in Dänemark verletzt hätten; zudem seien die angeforderten Daten teilweise älter als der ersuchte Zeitraum. Die Vorinstanz hatte die Amtshilfe gewährt, worauf der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Es stellte fest, dass das Amtshilfeersuchen der dänischen Steuerbehörde auf Art. 27 DBA CH-DK beruhte und sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) richtete. Der Beschwerdeführer war als betroffene Person beschwerdebefugt und hatte die Beschwerde frist- und formgerecht eingelegt. Die DTA identifizierte die betroffenen Personen mittels eindeutig zuordenbarer Kundenstammnummern, was gemäss dem Briefwechsel 2012 zur Identifikation ohne Namensangabe ausreichte. Die DTA legte eine detaillierte Beschreibung der Gruppe vor, zeigte auf, dass die verlangten Informationen geeignet waren, steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen, und erläuterte das dänische Recht zur Deklarationspflicht ausländischer Bankkonten. Sie stützte ihr Ersuchen auf Listen mit Banknummern und Vermögensdaten aus den Jahren 2006 und 2008, die bei einer Hausdurchsuchung in Frankfurt gefunden worden waren. Durch die Analyse von über 110 Kontoinhabern stellte die DTA fest, dass rund 97 % in Dänemark steuerpflichtig waren, davon über 80 % das Einkommen nicht deklariert hatten. Nur über 0.4 % der über tausend Bankkonten waren bis 2018 in Dänemark gemeldet worden. Der Domizilcode der Bank für ein Domizil in Dänemark legte eine dänische Steuerpflicht nahe. Diese konkreten Anhaltspunkte genügten, um eine unzulässige 'Fishing Expedition' auszuschliessen und die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit nach Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DK zu erfüllen. Ein offensichtlicher Fehler in der Schlussverfügung bezüglich des Zeitraums (2011–2014 statt 2011–2020) war korrigierbar und beeinträchtigte die Rechtmässigkeit nicht. Die Beschwerde war daher unbegründet.

Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, der einbezahlte Kostenvorschuss diente zur Bezahlung dieser Kosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da der Beschwerdeführer den Prozess verlor und keine besonderen Umstände vorlagen.

Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu 'Listenersuchen' im Kontext des DBA CH-DK bestätigt und klärt, dass eine statistische Analyse von Kontoinhabern sowie der Domizilcode einer Bank ausreichen, um konkrete Verdachtsmomente für Steuerpflichtverletzungen darzulegen und eine Amtshilfe zu rechtfertigen. Es unterstreicht zudem die Rolle des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bei der Prüfung fremder Sachverhaltsdarstellungen.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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