Gesetzesartikel
Art. 330a OR – Übrige Pflichten: Zeugnis
8 Entscheide, in denen Art. 330a OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitnehmer verlangt Streichung von Covid-Bezug im Arbeitszeugnis: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)
- Chemielaborantin kündigt interkommunale Anstalt wegen Leistungsmängeln: ordentliche Kündigung rechtmässig, Entschädigung verneint (Art. 336a Abs. 2 OR)
- Bundesangestellter klagt auf Anpassung seines Arbeitszeugnisses: zwei Änderungen zur Wahrheit und Vollständigkeit angeordnet, Rechtsverweigerung bei weiteren Anträgen festgestellt (Art. 330a OR)
- Gerichtsschreiberin mit 14 Monaten Absenz in 2,5 Jahren: Gründe für Abwesenheit (Krankheit/Mutterschaft) müssen im Arbeitszeugnis genannt werden (Art. 330a OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG)
- Arbeitnehmer verlangt Berichtigung des Schlusszeugnisses: Streichung des Kündigungsgrundes Krankheit abgelehnt, Ergänzung "toujours" im Verhaltensurteil zwingend (Art. 330a OR)
- Bundesangestellter erhält Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung ohne Mahnung und muss ein Schlusszeugnis mit Verhaltensbeurteilung erhalten (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Leitender Zollbeamter mit Verdacht auf ungetreue Amtsführung: Arbeitgeberin darf im Zwischenzeugnis Vertrauenserschütterung erwähnen (Art. 330a OR)
- Arbeitgeberin klagt gegen Lohn- und Zeugnisansprüche nach Betriebsübergang: Bundesgericht tritt wegen ungenügender Begründung nicht in die Beschwerde ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.