Gesetzesartikel
Art. 21a StAhiG – Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen
2 Entscheide, in denen Art. 21a StAhiG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Drittpersonen in Steueramtshilfeverfahren beantragen Schwärzung ihrer Daten und Spezialitätsvorbehalt: Schwärzung abgelehnt, Spezialitätsvorbehalt präzisiert (Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA)
- Bussenverfügung im Steueramtshilfeverfahren: ESTV zuständig, aber Rechtsmittelweg führt über Einsprache nach VStrR (Art. 9 Abs. 5 StAhiG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.