Gesetzesartikel
Art. 20 StAhiG – Abschluss des Verfahrens
2 Entscheide, in denen Art. 20 StAhiG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Drittpersonen in Steueramtshilfeverfahren beantragen Schwärzung ihrer Daten und Spezialitätsvorbehalt: Schwärzung abgelehnt, Spezialitätsvorbehalt präzisiert (Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA)
- Schweiz leistet Amtshilfe für französische Steuerbehörde bei anonymen Bankkonten: Listenersuchen für Zeiträume ab 1. Januar 2010 zulässig, da keine Gruppenersuchen (Art. 2 Abs. 3 Vereinbarung 2014)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.