Gesetzesartikel
Art. 18a DSG: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 18a DSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eidgenössische Steuerverwaltung muss Drittpersonen bei Amtshilfe nicht generell vorab informieren: Spezialgesetzliche Grundlage nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG entbindet von Informationspflicht nach Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG
- Drittpersonen in Steueramtshilfeverfahren beantragen Schwärzung ihrer Daten und Spezialitätsvorbehalt: Schwärzung abgelehnt, Spezialitätsvorbehalt präzisiert (Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.