Bundesangestellter klagt auf Anpassung seines Arbeitszeugnisses: zwei Änderungen zur Wahrheit und Vollständigkeit angeordnet, Rechtsverweigerung bei weiteren Anträgen festgestellt (Art. 330a OR)
- Datum
- 21.12.2020
- Geschäftsnummer
- A-3238/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 6 BPG Art. 34 BPG Art. 330a OR Art. 13 VwVG Art. 46a VwVG Art. 61 VwVG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Bundesangestellter beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Anpassung seines Arbeitszeugnisses, das ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2020 ausgestellt worden war. Er verlangte insgesamt mehrere inhaltliche Ergänzungen und Korrekturen, darunter eine präzisere Darstellung seiner strategisch-politischen Tätigkeit, die Änderung des Wortes "prononciert" sowie die Ergänzung um die Einschätzung durch Mitarbeitende, Vorgesetzte und externe Ansprechpersonen. Das Bundesamt für (…) hatte in einer Verfügung vom 20. Mai 2020 drei konkrete Änderungsanträge abgelehnt und das Zeugnis in der Fassung vom 28. April 2020 bestätigt; über die übrigen Anträge hatte es nicht entschieden. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, die Vorinstanz habe seine weiteren Anträge nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung teilweise auf und wies die Vorinstanz an, das Arbeitszeugnis anzupassen und über die noch nicht beurteilten Änderungsanträge zu verfügen. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz durch die Ablehnung der beantragten Ergänzung zur strategisch-politischen Tätigkeit keine Zeugnisgrundsätze verletzt habe, da das Zeugnis bereits hinreichend deutlich mache, dass der Beschwerdeführer strategische Sachgeschäfte erledigte und fähig sei, strategisch-politische Arbeiten zu erledigen; zudem sei sein Beitrag bei der Revision des (…)gesetzes nicht so prägend, dass er zwingend näher dargelegt werden müsse (Art. 330a OR). Hingegen stellte das Gericht fest, dass die Formulierung "prononciert" im Schlusszeugnis ohne den Zusatz "mit souveräner Argumentation" eine Verschlechterung gegenüber dem Zwischenzeugnis vom 5. Oktober 2017 darstelle, für die die Vorinstanz keine Rechtfertigung gebe; daher ordnete es die Übernahme der beantragten Formulierung "Seine eigene Position konnte A._______ gut begründet vertreten." an (Art. 330a OR). Ferner entschied das Gericht, dass die Formulierung "wir" im Zeugnis rein sprachlich nur auf die Unterzeichnenden, also den Direktor und die Leiterin Human Resources, Bezug nehme und nicht auf die Mitarbeitenden; dies verstosse gegen den Grundsatz der Klarheit (Art. 330a OR). Zudem fehle gänzlich eine Beurteilung des Verhaltens gegenüber Dritten, was gegen das Vollständigkeitsgebot verstoße (Art. 330a OR); da kein Anlass zu Beanstandungen bestehe, könne von einem einwandfreien Verhalten ausgegangen werden, weshalb die beantragte Ergänzung "Er wurde von seinen Mitarbeitenden, den Vorgesetzten und den externen Ansprechpersonen gleichermassen geschätzt." zulässig sei (Art. 330a OR). Schliesslich stellte das Gericht fest, dass der Verzicht des Beschwerdeführers auf weitere Anpassungen vom 7. Mai 2020 vorbehaltlich eines formellen Verfahrens erfolgt sei; nachdem die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung erlassen und der Beschwerdeführer diese angefochten habe, sei der Verzicht hinfällig geworden, sodass die Vorinstanz über sämtliche noch strittigen Anpassungen vom 16. April 2020 hätte entscheiden müssen (Art. 46a VwVG). Da das Gericht nicht anstelle der Vorinstanz in der Sache entscheiden durfte, wies es die Sache mit verbindlichen Weisungen zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht verurteilte die Vorinstanz zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'675.– an den Beschwerdeführer (Art. 7 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 VGKE). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein vorbehaltlicher Verzicht auf Änderungsanträge im Arbeitszeugnis bei Einleitung eines formellen Verfahrens hinfällig wird und die Behörde zur Entscheidung über sämtliche noch strittigen Punkte verpflichtet ist – auch wenn diese nicht ausdrücklich im Antrag auf Erlass einer Verfügung genannt sind.
Regeste
Bundespersonal
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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