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Justizze. Art. 330a OR

Bundesgericht

Gerichtsschreiberin mit 14 Monaten Absenz in 2,5 Jahren: Gründe für Abwesenheit (Krankheit/Mutterschaft) müssen im Arbeitszeugnis genannt werden (Art. 330a OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 II 345 · ATF 144 II 345 · DTF 144 II 345
Datum
17.09.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 II 345
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 BPG Art. 6 LPers Art. 330a OR

Zusammenfassung

Eine Gerichtsschreiberin arbeitete vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht. Während dieser Zeit war sie insgesamt rund 14 Monate wegen Krankheit und Mutterschaft abwesend. Nach fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber erhielt sie ein Arbeitszeugnis, das diese Absenzen mit den Gründen „Krankheit“ und „Mutterschaft“ nannte. Sie beschwerte sich gegen diese Formulierung und beantragte, die Gründe zu streichen sowie weitere Änderungen vorzunehmen. Streitig war, ob die Nennung der Gründe im Zeugnis zulässig und erforderlich ist, ob dies gegen das Gleichstellungsgesetz verstösst und ob der Arbeitnehmer Einfluss auf die Formulierung nehmen kann.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil.

Die Absenzen der Beschwerdeführerin – rund 14 Monate wegen Krankheit und Mutterschaft innerhalb eines knapp 2,5-jährigen Arbeitsverhältnisses – machten fast die Hälfte der Gesamtdauer aus. Da dies im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht fällt und andernfalls ein falsches Bild über ihre berufliche Erfahrung entstehen würde, gebieten der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit des Arbeitszeugnisses nach Art. 330a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG die Erwähnung der Gründe für die Abwesenheit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Absenzen krankheits- oder mutterschaftsbedingt waren; eine unterschiedliche Behandlung wäre nicht gerechtfertigt. Die Angabe „Mutterschaft“ verletzt nicht das Gleichstellungsgesetz, da die Beschwerdeführerin keine konkreten Nachteile darlegte und die Nennung im Zeugnis im Interesse ihrer beruflichen Transparenz steht – im Gegensatz zur Nichterwähnung, die Spekulationen begünstigen würde. Auch das sogenannte Notwehrrecht der Lüge im Bewerbungsverfahren rechtfertigt keine Unterlassung der wahren Angaben im Zeugnis. Zudem bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber Formulierung und Wortwahl des Zeugnisses; ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bestimmte Formulierungen besteht nicht.

Die entscheidenden Normen sind Art. 330a Abs. 1 OR und Art. 6 Abs. 2 BPG, die gemeinsam die Pflicht zur vollständigen und klaren Darstellung der beruflichen Tätigkeit begründen. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf die konkrete Verhältnismässigkeit der Absenzdauer (14 Monate bei 2,5 Jahren), die Notwendigkeit einer wahrheitsgemässen Berufserfahrungs-Darstellung und die Unzulässigkeit einer selektiven Auslassung relevanter Gründe.

Kosten wurden nicht separat geregelt, da es sich um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten handelt und die Kostenregelung nicht Gegenstand der Entscheidung war.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch familienbedingte Absenzen wie Mutterschaft im qualifizierten Arbeitszeugnis zu nennen sind, sobald sie quantitativ erheblich sind – und dass dies nicht automatisch diskriminierend wirkt, sondern der Transparenz und Wahrhaftigkeit des Zeugnisses dient.

Regeste

Art. 330a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG; Arbeitszeugnis. Fällt die Dauer der Absenzen im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht, müssen sie im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Sind also Arbeitsunterbrüche zu erwähnen, weil andernfalls ein falsches Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde, dann gebieten es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit des Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit (Krankheit, Mutterschaftsurlaub etc.) aufzuführen (E. 5.3). Regeste Art. 330a al. 1 CO en liaison avec l'art. 6 al. 2 LPers; certificat de travail. Lorsque la durée des absences a un poids appréciable par rapport à celle des rapports de travail, elles doivent être mentionnées dans le certificat de travail. Si les interruptions de travail doivent être indiquées afin de ne pas donner une fausse image de l'expérience professionnelle acquise, les principes de complétude et de clarté du certificat de travail commandent dès lors de mentionner également les motifs de l'absence (maladie, congé de maternité, etc.; consid. 5.3). Regesto Art. 330a cpv. 1 CO in combinazione con l'art. 6 cpv. 2 LPers; certificato di lavoro. Le assenze devono essere indicate nel certificato di lavoro, se esse sono considerevoli rispetto alla durata complessiva del rapporto di impiego. Se le interruzioni del lavoro devono essere menzionate, poiché nel caso contrario sorgerebbe una visione erronea sull'esperienza lavorativa acquisita, il principio di completezza e il precetto di chiarezza del certificato di lavoro impongono di indicare anche le ragioni dell'assenza (malattia, congedo maternità, ecc.; consid. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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