Bahnfunk-GSM-R-Anlage in Tägerwilen Gottlieben: Teilplangenehmigung für Basisstation bestätigt, Standortdatenblatt angepasst, Fernwirkung geschützter Ortsbilder nicht beeinträchtigt (Art. 18 Abs. 1 EBG)
- Datum
- 07.02.2017
- Geschäftsnummer
- A-227/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 18 EBG Art. 18h EBG Art. 2 EBV Art. 3 EBV Art. 15b EBV Art. 17 EGB Art. 2 NHG Art. 3 NHG Art. 4 NHG Art. 6 NHG Art. 7 NHG Art. 3 NISV Art. 4 NISV Art. 11 NISV Art. 28 NSG Art. 25a RPG Art. 1 USG Art. 11 USG Art. 4 VEMV Art. 5 VEMV Art. 24 VEMV Art. 28 VEMV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 9 VGKE Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 64 VwVG
Zusammenfassung
Die Politische Gemeinde Tägerwilen sowie die Storz Medical AG und A._______ erhoben Beschwerde gegen die Teilplangenehmigung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB für eine Bahnfunk-GSM-R-Basisstation am Bahnhof Tägerwilen-Gottlieben. Sie rügten unter anderem eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine unzulässige Teilplangenehmigung, eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch den Funkmast, eine fehlende Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit mit medizinischen Geräten sowie eine unzureichende Abwägung der Interessen bei der Standortwahl. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung der Plangenehmigung oder deren Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab, stellte aber fest, dass das ursprüngliche Standortdatenblatt vom 11. September 2013 durch das zwischenzeitlich erfolgte Bauvorhaben zweier Mehrfamilienhäuser überholt war; daher wurde die Plangenehmigung dahingehend angepasst, dass das aktualisierte Standortdatenblatt vom 8. Februar 2016 zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung erklärt wurde. Das Gericht hielt fest, dass die Vorinstanz berechtigt war, eine Teilplangenehmigung zu erteilen, weil der Standort der Funkanlage Tägerwilen Gottlieben aufgrund der örtlichen und funktionalen Sachlage – insbesondere ihrer Lage an der Verzweigung zweier Eisenbahnstrecken und der Notwendigkeit einer redundanten Versorgung – keinen präjudizierenden Einfluss auf die benachbarten Funkanlagen ausübt. Zur Frage des Orts- und Landschaftsschutzes stellte das Gericht fest, dass die geplante Funkanlage nicht innerhalb eines geschützten Objekts gemäss ISOS oder BLN liegt, sondern lediglich in dessen unmittelbarer Umgebung; eine Beeinträchtigung der Fernwirkung der geschützten Objekte „Gottlieben“ und „Schlosslandschaft Untersee“ sei nicht erkennbar, da die Sicht vom Standort der Anlage auf den geschützten Ortskern und das Schloss durch umgebende Wohnbauten und den geschützten Schlosspark verdeckt sei. Auch die vorgeschlagenen Alternativstandorte seien nicht geeignet, da sie entweder zu erheblichen Abdeckungslücken im Funknetz führen würden oder einen höheren, weit sichtbaren Mast erfordern würden, was letztlich auch von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert bestritten wurde. Zur elektromagnetischen Verträglichkeit entschied das Gericht, dass eine präventive Prüfung im Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich sei, weil die Storz Medical AG nicht hinreichend begründet dargelegt habe, dass von der Funkanlage ein konkretes Störpotential ausgehe, das schwerwiegende Sach- oder Personenschäden im Störungsfall verursachen könnte; vielmehr sei es grundsätzlich Sache des Betreibers der empfindlichen Anlage, die erforderliche Störfestigkeit sicherzustellen. Die Entscheidung beruht auf Art. 18 Abs. 1 EBG (Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen), Art. 18h Abs. 2 EBG (Teilplangenehmigung), Art. 3 NHG (Orts- und Landschaftsschutz), Art. 4 Abs. 1 NISV (Emissionsbegrenzung), Art. 3 Abs. 6 NISV (Dauerpflicht zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte) sowie zahlreichen weiteren Normen des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsgerichtsgesetzes. Die Beschwerdeführerinnen 2 tragen die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'750.–, während der Gemeinde Tägerwilen keine Kosten auferlegt werden, da keine vermögensrechtlichen Interessen betroffen sind. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Teilplangenehmigung für eine einzelne Funkanlage im Rahmen eines grösseren Streckenprojekts zulässig ist, wenn die Standortwahl keine präjudizierende Wirkung auf Nachbaranlagen entfaltet, und weil es die Grenzen der präventiven Prüfung elektromagnetischer Störungen im Genehmigungsverfahren definiert.
Regeste
Bahninfrastruktur
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.