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Justizze. Art. 17 EBG

Bundesgericht

Interessengemeinschaft klagt gegen Plangenehmigung für Doppelspur Walchwil: Projekt ist bundesrechtlich vorgesehen und lärmrechtlich zulässig (Art. 4 lit. a Ziff. 4 ZEBG)

Datum
25.06.2018
Geschäftsnummer
1C 104/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 17 EBG Art. 18 EBG Art. 18b EBG Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 13 LSV Art. 38 LSV Art. 3 RPG Art. 33 RPG Art. 8 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 18 USG Art. 25 USG Art. 37 VGG Art. 40 VGG Art. 3 VPVE Art. 26 VwVG Art. 49 VwVG Art. 4 ZEBG

Zusammenfassung

Eine Interessengemeinschaft erhob Einsprache gegen die Plangenehmigung für das Bahnprojekt 'Infrastrukturmassnahmen Zugersee Ost', insbesondere gegen die Doppelspur Walchwil (TP1). Sie wandte sich gegen die bauliche Ausgestaltung, die Variantenprüfung, die Lärmbelastung und die Rechtmässigkeit der verwendeten Grenzwerte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Interessengemeinschaft zog an das Bundesgericht, wo sie unter anderem die fehlende Akteneinsicht, die Ablehnung der mündlichen Verhandlung und die Unzulässigkeit der Eventualanträge rügte. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils und die Nichterteilung der Plangenehmigung oder deren Rückweisung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Interessengemeinschaft vollständig ab. Es stellte fest, dass die Doppelspur Walchwil als Teil des bundesrechtlich vorgesehenen Kapazitätsausbaus Zug-Arth-Goldau gemäss Art. 4 lit. a Ziff. 4 ZEBG rechtmässig ist und dass der kantonale Richtplan ordnungsgemäss angepasst und vom UVEK genehmigt wurde, sodass kein Formfehler vorliegt. Die Doppelspur Walchwil stellt keine Neuanlage dar, sondern eine wesentliche Änderung einer Altanlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, weshalb die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgeblich sind. Die Variante 'Murpfli' wurde nachvollziehbar abgelehnt, weil sie gewichtige Nachteile bei der bahnbetrieblichen Funktionalität aufweist. Die Lärmermittlung mittels SEMIBEL und sonRAIL ist bundesrechtskonform, da die Berechnungen durch Messungen angepasst und durch ein zweites Modell bestätigt wurden. Die IGW für Eisenbahnlärm gemäss Anhang 4 LSV sind gesetzes- und verfassungsmässig, und die Verkehrsprognose für den Planungshorizont 2025 ist plausibel und beruht auf detaillierten Daten. Kurvenkreischen ist bei der Kurve nördlich des Bühltunnels selten bis gelegentlich und schwach, sodass keine Korrektur erforderlich ist. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit des Ausbauprojekts bejaht, ohne den Beizug weiterer Unterlagen zu Fragen der baulichen oder betrieblichen Wirtschaftlichkeit zu verlangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Rechtmässigkeit eines grossen Bahninfrastrukturprojekts bestätigt und klare Maßstäbe für die lärmrechtliche Beurteilung von Altanlagen-Erweiterungen setzt.

Regeste

Plangenehmigung ZEB Infrastrukturmassnahmen Zugersee Ost | Verkehr (ohne Strassenverkehr)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.