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Justizze. Art. 26 DBA

Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde gegen Amtshilfeleistung an Ungarn für Schweizer Bankkonto: Subsidiaritätsprinzip und voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen geprüft (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-HU)

Datum
31.08.2020
Geschäftsnummer
A-4843/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 32 A-4843/2019 Art. 26 DBA Art. 1 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 19 StAhiG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Entscheidung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), einem Amtshilfeersuchen der ungarischen Steuerbehörde nachzukommen und Bankauszüge ihres Schweizer Kontos für die Jahre 2015 und 2016 zu übermitteln. Sie machte geltend, die ungarische Behörde habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, da sie nur ein anderes Konto (mit falscher IBAN) befragt habe, und beantragte zudem eine Einschränkung der Übermittlung auf reine Zahlungseingänge, da Kontosaldi und Depotauszüge für die ungarische Besteuerung irrelevant seien. Streitig war ferner, ob die ESTV rechtmässig eine Rückfrage zur Berichtigung der IBAN gestellt hatte und ob das berichtigte Ersuchen formell gültig war.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die ungarische Steuerbehörde ein gültiges Amtshilfeersuchen gestellt hatte, das die wesentlichen formellen Anforderungen gemäss Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Ungarn (DBA CH-HU) erfüllte. Die ursprünglich fehlerhafte IBAN-Nummer war Gegenstand einer rechtmässigen Rückfrage der ESTV gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG), worauf die ungarische Behörde die korrigierte IBAN und den Namen der Bank mittels passwortgeschützter E-Mail ergänzte – eine solche Berichtigung gilt als wirksame Ergänzung des Ersuchens. Das Subsidiaritätsprinzip war nicht verletzt, weil die ungarischen Behörden eine Untersuchung zu einem Schweizer Bankkonto geführt hatten, die Beschwerdeführerin die Existenz bestätigt, aber die Unterlagen nicht eingereicht hatte, und die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2015–2016 bereits abgelaufen war. Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip stand einer Prüfung der ungarischen Sachverhaltsdarstellung nicht entgegen, da kein konkretes Element vorlag, das ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit begründete. Auch der Eventualantrag scheiterte: Die Übermittlung der vollständigen Bankauszüge – inklusive Kontosaldi und Depotauszüge – entsprach dem Ersuchen nach «bank account statements» gemäss Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 DBA CH-HU und stellte keine spontane Amtshilfe dar; sämtliche Angaben waren voraussichtlich erheblich, da sie Rückschlüsse auf steuerbare Kapitalgewinne, Einkommen aus Vorperioden und weitere Konten ermöglichten. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Entscheid ist bemerkenswert, weil er klärt, dass eine nachträgliche, formell ordnungsgemässe Berichtigung eines Amtshilfeersuchens dessen Gültigkeit herstellt und dass die voraussichtliche Erheblichkeit von Bankauszügen nicht auf einzelne Transaktionen beschränkt ist, sondern sich aus dem Gesamtkontext der steuerlichen Ermittlung ergibt.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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