Luftfahrtgesellschaft mit Flugzeug für Geschäftstermine: 24,2 % geschäftliche Flugstunden reichen für subjektive MWST-Pflicht (Art. 10 MWSTG)
- Datum
- 11.03.2020
- Geschäftsnummer
- A-4610/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 10 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 30 MWSTG Art. 66 MWSTG Art. 31 VGG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine Luftfahrtgesellschaft beantragte die Aufhebung eines Entscheids der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem diese ihre Eintragung im Mehrwertsteuerregister rückgängig gemacht und sämtliche Vorsteuerabzüge verweigert hatte. Die ESTV war der Ansicht, das Flugzeug werde nahezu ausschliesslich privat genutzt und die Gesellschaft habe deshalb keine subjektive Steuerpflicht. Die Gesellschaft argumentierte, sie nutze das Flugzeug für geschäftliche Flüge ihrer Hauptkundin und wies dies mit Rechnungen und E-Mails nach. Streitig war, ob die vorgelegten Unterlagen den geschäftlichen Zweck der Flüge hinreichend belegen und ob die Gesellschaft damit die Voraussetzungen für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2015 steuerpflichtig ist. Es kam zu diesem Ergebnis, weil die Beschwerdeführerin anhand von sieben konkret benannten Rechnungen (2015001, 2015003, 2015009, 2015010, 2015017, 2015018, 2015021) sowie zugehörigen E-Mails und Projektdokumentationen den geschäftlichen Zweck der entsprechenden Flüge nachweisen konnte. Diese Flüge fanden an den Daten 21.04.2015, 25.06.2015, 10.08.2015, 25.08.2015, 20./21.10.2015, 22./23.10.2015 und 10.11.2015 statt und umfassten insgesamt 20 Stunden und 6 Minuten Flugzeit. Nach Abzug von 4 Stunden und 29 Minuten Wartungsflugzeit ergab sich ein Anteil geschäftlicher Flugstunden von mindestens 24,2 % am Gesamtaufkommen von 87 Stunden und 36 Minuten. Dieser Anteil gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr als unerheblich im Sinne der Fallgruppe 3 der Steuerumgehungsdoktrin bei Flugzeugfällen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG), weshalb die subjektive Steuerpflicht bejaht wurde. Damit war die Löschung aus dem Register und die Rückabwicklung der Selbstdeklarationen rechtswidrig. Die Sache wurde an die ESTV zurückverwiesen, damit diese die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Vorsteuerabzüge im Rahmen eines neuen Verfahrens prüft (Art. 28 Abs. 1 MWSTG, Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von CHF 5'000.–, weil sie ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie die entscheidenden Beweismittel (E-Mails, Projektdokumentationen) erst im Beschwerdeverfahren vorlegte, obwohl sie diese bereits vor der Vorinstanz hätte einreichen können (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Eine Parteientschädigung wurde ihr versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein geschäftlicher Nutzungsnachweis von knapp einem Viertel der Flugstunden ausreicht, um die Vermutung der rein privaten Nutzung zu widerlegen und die subjektive Steuerpflicht zu begründen.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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