Gesetzesartikel
Art. 66 MWSTG – An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person
1 Entscheid, in dem Art. 66 MWSTG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.