Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 69 FusG

Bundesgericht

Übertragung von Taxibetrieb ohne gesamtes Vermögen: Mehrwertsteuerliche Steuernachfolge auch bei Teilvermögensübertragung nach FusG möglich (Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 II 73 · ATF 146 II 73 · DTF 146 II 73
Datum
21.02.2020
Geschäftsnummer
BGE 146 II 73
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 69 FusG Art. 69 LFus Art. 16 MWSTG Art. 30 MWSTG Art. 112 MWSTG Art. 116 MWSTG Art. 23 MWSTV Art. 12 WUStB

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlangte von einer neu gegründeten GmbH die Zahlung von Mehrwertsteuernachforderungen, die gegen die vorherige Gesellschaft entstanden waren. Die neue GmbH wandte ein, sie habe nur einen Teil des Betriebs übernommen – nämlich den Taxibetrieb mit Fahrzeugen und Bewilligung –, während die alte Gesellschaft weiterhin einen Limousinenservice betreiben wollte. Das Bundesverwaltungsgericht gab der neuen GmbH Recht und verneinte die Steuernachfolge. Die ESTV legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur materiellen Prüfung zurück. Es stellte klar, dass nach dem alten Recht (MWSTG 1999) die Steuernachfolge bereits dann eintreten kann, wenn das wirtschaftliche Ergebnis einer Übernahme von Aktiven und Passiven vorliegt – auch ohne formelle zivilrechtliche Unternehmensaufgabe. Im vorliegenden Fall war die Übertragerin ab Mitte 2016 faktisch nicht mehr operativ tätig; Umsätze fehlten im zweiten Semester 2016 vollständig. Damit waren die Voraussetzungen für die Steuernachfolge nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG 1999 (entspricht) altrechtlich erfüllt. Für die Jahre 2010–2012 gilt das neue Recht (MWSTG 2009), dessen Art. 16 Abs. 2 MWSTG sich ausdrücklich am Fusionsgesetz orientiert: Nach Art. 69 ff. FusG ist eine Vermögensübertragung eines Teilvermögens ausreichend für eine partielle Steuernachfolge. Die Literatur und die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigen diese Auslegung. Da der Wegfall des Steuersubjekts bereits altrechtlich gegeben war, erübrigt sich die Frage, ob nur eine partielle Nachfolge eingetreten sei – die Steuernachfolge ist jedenfalls neurechtlich ebenfalls gegeben. Die entscheidenden Normen sind daher Art. 30 Abs. 2 MWSTG 1999, Art. 23 Abs. 2 MWSTV 1994, Art. 12 Abs. 3 WUStB und Art. 12 Abs. 1 WUStB für die historische Entwicklung sowie Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 und Art. 69 ff. FusG für die neue Rechtslage. Die Entscheidung präzisiert erstmals die Anwendung der mehrwertsteuerlichen Steuernachfolge bei Teilvermögensübertragungen im Rahmen des Fusionsrechts und stellt klar, dass der Wegfall des Steuersubjekts nicht zwingend zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich zu beurteilen ist.

Regeste

Art. 69 ff. FusG; Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009; partielle mehrwertsteuerliche Steuernachfolge bei Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Fusionsgesetzes. Nach dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999 setzte die Steuernachfolge der übernehmenden Person voraus, dass diese eine Unternehmung "mit Aktiven und Passiven" übernahm. Entsprechend hatte der bisherige Unternehmensträger wegzufallen (E. 2.2). Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 knüpft hingegen an das Fusionsrecht an, weshalb die Steuersukzession auch bei der Übertragung eines Teilvermögens eintreten kann. Die partielle Steuernachfolge ist auf die mit dem Teilvermögen zusammenhängenden Mehrwertsteuern beschränkt (E. 2.3). Regeste Art. 69 ss LFus; art. 16 al. 2 LTVA 2009; succession fiscale partielle en matière de taxe sur la valeur ajoutée lors du transfert d'une partie de patrimoine au sens de la loi sur la fusion. Selon le droit de la TVA de 1994 et de 1999, la succession fiscale de la personne reprenante supposait que celle-ci reprenne une entreprise "avec actifs et passifs". En conséquence, l'ancien entrepreneur devait disparaître (consid. 2.2). L'art. 16 al. 2 LTVA 2009 se rattache en revanche à la loi sur la fusion, raison pour laquelle la succession fiscale peut aussi intervenir en cas de transfert d'une partie de patrimoine. La succession fiscale partielle est limitée à la TVA liée à la partie de patrimoine correspondante (consid. 2.3). Regesto Art. 69 segg. LFus; art. 16 cpv. 2 LIVA 2009; successione fiscale parziale in ambito di imposta sul valore aggiunto in caso di trasferimento di una parte di patrimonio ai sensi della legge sulla fusione. Secondo il diritto in materia di IVA del 1994 e del 1999, la successione fiscale della persona che riprendeva un'impresa presupponeva che questa persona la riprendesse "con attivi e passivi". Conseguentemente, il precedente titolare non doveva più comparire (consid. 2.2). L'art. 16 cpv. 2 LIVA 2009 si riferisce per contro alla legge sulla fusione, ragione per la quale la successione fiscale può intervenire anche in caso di trasferimento di una parte di patrimonio. La successione fiscale parziale è limitata all'imposta sul valore aggiunto relativa alla parte di patrimonio corrispondente (consid. 2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.