Amtshilfe Peru: Verkaufsrechnungen und Bills of Lading voraussichtlich erheblich, Schwärzung von Drittpersonendaten abgewiesen (Art. 4, 18, 21 MAC)
- Datum
- 14.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-1235/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A._______ AG erhebt Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche die Leistung von Amtshilfe an die peruanische Steuerbehörde SUNAT verfügt hat. Das Ersuchen betrifft Informationen über konzerninterne Transaktionen und Verrechnungspreise zwischen der schweizerischen Gesellschaft und einer verbundenen peruanischen Gesellschaft für ein bestimmtes Steuerjahr. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung oder hilfsweise die Nichtübermittlung spezifischer Dokumente wie Verkaufsrechnungen und Frachtbriefe sowie die Schwärzung personenbezogener Daten Dritter. Sie macht geltend, das Ersuchen sei ungenügend begründet, verletze das Subsidiaritätsprinzip, die Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich und die Übermittlung verletze Geschäftsgeheimnisse.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt die angefochtene Schlussverfügung unter Anpassung des Spezialitätsvorbehalts.
Das Gericht prüft die Rechtmässigkeit der Amtshilfeleistung ausschliesslich anhand des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC). Das Amtshilfeersuchen erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC, da es die ersuchende Behörde, die betroffene Person, die Steuerperiode und den steuerlichen Zweck (Überprüfung von Verrechnungspreisen) hinreichend umschreibt. Da das Ersuchen plausible Sachverhaltserläuterungen enthält, liegt keine unzulässige Beweisausforschung vor. Auch das Subsidiaritätsprinzip ist gewahrt; gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip durfte die ESTV davon ausgehen, dass Peru alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft hat, zumal die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil liefert.
Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen sind die verlangten Verkaufsrechnungen und «Bills of Lading» gemäss Art. 4 Abs. 1 MAC voraussichtlich erheblich. Diese Unterlagen ermöglichen einen Vergleich der konzerninternen Transaktionen mit Drittgeschäften und dienen der Verifizierung bereits vorliegender Informationen. Der nachträgliche Abschluss des peruanischen Veranlagungsverfahrens ändert nichts an der voraussichtlichen Erheblichkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens. Bezüglich der Schwärzungsbegehren stellt das Gericht fest, dass Namen von Mitarbeitenden und Schiffskapitänen in den Dokumenten nicht zufällig auftauchen, sondern für die Zuordnung und Überprüfbarkeit der Geschäftsvorgänge relevant sind. Eine Schwärzung würde die Nachvollziehbarkeit beeinträchtigen, weshalb Art. 4 Abs. 3 StAhiG nicht greift. Schliesslich handelt es sich bei den Unterlagen um gewöhnliche Geschäftsunterlagen, deren Übermittlung keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC offenbart; blosse Befürchtungen einer Wirtschaftsspionage vermögen die Vermutung des guten Glaubens nicht zu erschüttern.
Von Amtes wegen ordnet das Gericht an, dass die ESTV die ersuchende Behörde bei der Übermittlung explizit auf die Einschränkungen der Verwendung und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen hat. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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