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Justizze. Art. 79 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Mehrwertsteuerschätzung bei fehlendem Kassabuch: Umsatzschätzung auf Basis von Erfahrungszahlen für Pizzerien mit 70%-Bruttogewinnmarge rechtmässig, Zeitraumfehler bei Verzugszinsberechnung korrigiert (Art. 79 MWSTG)

Datum
04.07.2019
Geschäftsnummer
A-5892/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 79 MWSTG Art. 81 MWSTG Art. 86 MWSTG Art. 87 MWSTG Art. 25 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 62 VwVG Art. 49 aMWSTG

Zusammenfassung

Eine GmbH betreibt ein Restaurant mit Pizzeria und ist seit 2009 mehrwertsteuerpflichtig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte 2015 eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Perioden 2010 bis 2013 durch und stellte fest, dass die Buchführung formell und materiell mangelhaft sei, insbesondere mangels Kassabuch und mit Minussaldi im Kassakonto. Die ESTV schätzte daher den Umsatz ermessensweise und forderte nachträglich Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 37’158.-- sowie Verzugszins ab 31. August 2012. Die Steuerpflichtige erhob Einsprache und später Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, weil sie die Schätzung für unangemessen hielt und behauptete, ihre Buchhaltung sei materiell korrekt. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Feststellung, dass die Steuerkorrektur zu Unrecht erfolgt sei. Die ESTV verteidigte ihre Vorgehensweise mit einer repräsentativen Stichprobe von Gastronomiebetrieben und einer angepassten Bruttogewinnmarge von 70 %. Die Parteien stritten insbesondere über die Rechtmässigkeit der Schätzungsmethode, die Repräsentativität der Stichprobe, die Berücksichtigung lokaler Besonderheiten wie Grenznähe und Neugründung sowie die korrekte Berechnung des Verzugszinstermins.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die ESTV aufgrund der gravierenden Buchführungsdefizite – insbesondere des Fehlens eines Kassabuchs und der Minussaldi im Kassakonto – verpflichtet war, den Umsatz ermessensweise zu schätzen (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Die gewählte Methode, den Umsatz ausgehend vom ausgewiesenen Warenaufwand anhand von Erfahrungszahlen des Bruttogewinns hochzurechnen, ist grundsätzlich zulässig. Die ESTV stützte sich dabei auf eine aktualisierte Stichprobe von 102 vergleichbaren Pizzerien in der Deutschschweiz, deren Bruttogewinnmargen zwischen 63 % und 83 % lagen, mit einem Durchschnitt von 73 % und einem Median von 72 %. Unter Berücksichtigung der Tiefpreisstrategie und der Grosszügigkeit gegenüber Kunden reduzierte die ESTV den Durchschnittswert um 3 % auf 70 %, was das Gericht als sachgerecht und nicht pflichtwidrig ansieht. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass diese Schätzung offensichtlich unrichtig sei; ihre pauschalen Einwände gegen die Repräsentativität der Stichprobe, die Auswirkungen der Grenznähe oder die Neugründung blieben unbegründet und unbelegt. Auch der von ihr vorgelegte Vergleich mit vier umliegenden Restaurants war nicht zielführend, da keine Bruttogewinnmargen angegeben waren und die Stichprobe nicht repräsentativ war. Der Hinweis auf die kantonale Steuerverwaltung war irrelevant, da die Beurteilung im Bereich der direkten Steuern für die Mehrwertsteuer nicht massgebend ist. Hingegen stellte das Gericht einen Fehler im Zeitraum fest: Der Einspracheentscheid bezog fälschlicherweise den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 ein, obwohl die Steuerpflicht erst ab 1. Januar 2010 bestand und die Verjährung für 2009 bereits Ende 2014 eingetreten war (Art. 49 Abs. 1 aMWSTG). Daher musste das mittlere Verfallsdatum für die Verzugszinsen neu bestimmt werden, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führte. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3’000.-- wurden der Beschwerdeführerin vollumfänglich auferlegt, da sie nur in einem äusserst geringfügigen Punkt obsiegte. Eine Parteientschädigung wurde verweigert. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung der Buchführungspflicht bei bargeldintensiven Betrieben bestätigt und klare Kriterien für die Rechtmässigkeit einer Ermessenseinschätzung aufzeigt, insbesondere hinsichtlich der Auswahl und Aktualisierung der Vergleichsgruppe sowie der transparenten Begründung der Abweichung vom Durchschnittswert.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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