Gesetzesartikel
Art. 35 MWSTV – Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung
2 Entscheide, in denen Art. 35 MWSTV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- TCM-Therapeuten in den Kantonen Aargau und Zürich erbringen ambulante Heilbehandlungen ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung: Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG nicht gegeben, Leistungen steuerbar
- TCM-Therapeuten im Kanton Waadt erbringen Heilbehandlungen ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung: Mehrwertsteuerpflicht besteht, Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG nicht gegeben
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.