Justizze.

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Justizze. Art. 1 VStG

Bundesverwaltungsgericht

Gesellschaft erbringt geldwerte Leistungen durch nicht verbuchte Bareinnahmen und Automateneinnahmen: Verrechnungssteuerpflicht bleibt trotz strafloser Selbstanzeige bestehen (Art. 1 Abs. 1 VStG)

Datum
24.01.2025
Geschäftsnummer
A-2677/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1 VStG Art. 4 VStG Art. 5 VStG Art. 10 VStG Art. 14 VStG Art. 21 VStG Art. 23 VStG Art. 30 VStG Art. 32 VStG Art. 38 VStG Art. 42 VStG Art. 52 VStG Art. 63 VStG Art. 70c VStG Art. 70d VStG Art. 20 VStV Art. 24 VStV Art. 51 VStV Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 62 VwVG

Zusammenfassung

Die X._______ GmbH erhob gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem diese eine Verrechnungssteuerforderung von Fr. 176'472.-- für die Jahre 2012 bis 2016 festgesetzt hatte, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Gesellschaft machte geltend, es habe sich bei den beanstandeten Buchungsfehlern lediglich um falsche Verbuchungen gehandelt, nicht um geldwerte Leistungen an ihren Gesellschafter; sie beantragte die Anwendung des Meldeverfahrens oder zumindest eine Reduktion der Forderung. Die ESTV verteidigte ihren Entscheid und wies sämtliche Einwendungen zurück. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, ob die Buchungsfehler geldwerte Leistungen darstellen, ob die Höhe der Forderung zutreffend ist und ob das Meldeverfahren anwendbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesellschaft ihrem einzigen Gesellschafter geldwerte Leistungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VStG erbracht hat. Für das Geschäftsjahr 2012 beträgt der Betrag Fr. 124'387.--, der aus handschriftlichen Notizen der Gesellschaft stammt und nicht bestritten wird. Für die Jahre 2013 bis 2015 beruhen die nicht verbuchten Bareinnahmen auf den Zahlen, die die Gesellschaft selbst in ihrer Nachdeklaration für die direkte Bundessteuer angegeben hatte: Fr. 153'850.-- für 2013, Fr. 88'227.-- für 2014 und Fr. 4'919.-- für 2015 nach Abzug eines Darlehens an Dritte. Zudem liegen für die Jahre 2013 bis 2016 jeweils Fr. 1'300.-- an nicht verbuchten Einnahmen aus einem Karussell und einem Geschicklichkeitsautomaten vor. Bei den falsch verbuchten Debitoren des Mittagstischs [Stadt 2] werden jedoch Korrekturen zugunsten der Gesellschaft vorgenommen: Für 2014 wird ein Betrag von Fr. 5'919.90 abgezogen, weil dieser per 31. Dezember 2014 erfolgswirksam als Ertrag umgebucht wurde; für 2015 wird ein Betrag von Fr. 18'719.91 abgezogen, weil die entsprechenden Einnahmen per 31. Dezember 2015 als ausserordentlicher Ertrag verbucht wurden. Damit ergibt sich eine gesamte Verrechnungssteuerschuld von Fr. 167'848.--. Das Meldeverfahren ist nicht anwendbar, weil nicht sicher ist, ob der Gesellschafter die geldwerten Leistungen in seiner Steuererklärung angegeben hat; die Gesellschaft hat nur eine Selbstanzeige abgegeben, nicht aber ihr Gesellschafter, und es fehlen entsprechende Unterlagen. Die Verrechnungssteuerpflicht bleibt trotz der straflosen Selbstanzeige bestehen, da diese gemäss Art. 11 Abs. 1 VStG die Entrichtungspflicht nicht entbindet. Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen: Die Forderung wird auf Fr. 167'848.-- reduziert, wovon Fr. 108'385.90 bereits bezahlt wurden, sodass noch Fr. 59'462.10 zuzüglich Verzugszinsen geschuldet sind. Die Gesellschaft trägt die Kosten im Umfang von Fr. 7'600.--, erhält aber eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.--. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klarstellt, dass eine spätere korrekte Verbuchung einer Privatentnahme nicht die steuerliche Qualifikation als geldwerte Leistung rückgängig macht und dass das Meldeverfahren nur bei hinreichender Sicherheit eines Rückerstattungsanspruchs des Leistungsempfängers zulässig ist.

Regeste

Verrechnungssteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.