Beschwerdeführer gegen Amtshilfeleistung nach DBA-SE: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Heilung, Erklärung der schwedischen Behörde zur Ausschöpfung innerstaatlicher Mittel genügt (Art. 27 DBA-SE, Ziff. 4 Bst. a Protokoll)
- Datum
- 23.02.2016
- Geschäftsnummer
- A-3579/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 27 DBA Art. 27 DBA-SE Art. 1 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 24 StAhiG
Zusammenfassung
Ein steuerlicher Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese einer Amtshilfeanfrage der Swedish Tax Agency (STA) gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Schweden (DBA-SE) stattgegeben hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm keine Einsicht in das Amtshilfegesuch der STA und dessen Beilagen gewährt worden sei. Später rügte er zudem, die STA habe nicht nachgewiesen, dass sie alle in ihrem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der verlangten Informationen ausgeschöpft habe, wie es Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA-SE verlange.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zwar eine Gehörsverletzung durch die Verweigerung der Akteneinsicht in das Amtshilfegesuch der Swedish Tax Agency (STA) vom 4. September 2013 und deren Beilagen vorlag, diese aber durch die nachträgliche Gewährung der Einsicht und die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit geheilt wurde. Damit entfiel jede weitere Prüfung dieses Punktes.
Entscheidend war die Rüge, die STA habe nicht dargelegt, alle üblichen innerstaatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft zu haben, wie es Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA-SE verlangt. Das Gericht stellte fest, dass die STA im Gesuch ausdrücklich erklärt hatte, „all possibilities concerning procurement of information within one's own legal jurisdiction have been exhausted except for those which would have involved a disproportionate effort“. Diese Erklärung genügt nach ständiger Rechtsprechung, da das völkerrechtliche Vertrauensprinzip grundsätzlich verlangt, dass Erklärungen anderer Staaten ohne offensichtliche Fehler oder Widersprüche als zutreffend angesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte weder behauptet noch substantiiert oder belegt, dass diese Erklärung unrichtig sei. Auch bestanden keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch oder Fragen zum schweizerischen oder internationalen Ordre public nach Art. 7 StAhiG. Somit war die Voraussetzung nach Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA-SE erfüllt und die Amtshilfeleistung nach Art. 27 DBA-SE rechtmäßig.
Weiter führte das Gericht aus, dass das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV sich nicht auf die Akten des schwedischen Steuerverfahrens erstreckt, da diese nicht geeignet sind, Grundlage des Entscheids über das Amtshilfegesuch zu bilden.
Als Folge der Abweisung der Beschwerde wurden dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– auferlegt, wobei ein Teil wegen der zuvor festgestellten Gehörsverletzung erlassen wurde. Gleichzeitig verpflichtete das Gericht die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu zahlen, um dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Beweislast des Beschwerdeführers bei der Infragestellung der Erklärung eines ersuchenden Staates zur Ausschöpfung innerstaatlicher Mittel und die praktische Wirksamkeit der nachträglichen Heilung einer Gehörsverletzung im Amtshilfeverfahren.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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