Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 40 VStG

Bundesstrafgericht

Beschwerde gegen Kostenauflage im eingestellten Verwaltungsstrafverfahren: Teilweise Zulassung, aber Abweisung wegen zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten (Art. 95 Abs. 2 VStrR)

Datum
11.07.2017
Geschäftsnummer
BV.2017.14
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 41 OR Art. 717 OR Art. 754 OR Art. 10 StPO Art. 426 StPO Art. 39 VStG Art. 40 VStG Art. 61 VStG Art. 67 VStG Art. 28 VStrR Art. 96 VStrR Art. 99 VStrR Art. 100 VStrR

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger legte Beschwerde gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein, mit der das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern eingestellt und ihm zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegt wurden. Er beantragte die Aufhebung der Kostenauflage, die Nichtauferlegung von Kosten sowie eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts musste entscheiden, ob die Beschwerde zulässig ist und ob die Kostenauflage rechtmässig ist. Sie prüfte auch, ob ein Entschädigungsbegehren überhaupt Gegenstand der Verfügung war.

Die Beschwerdekammer entschied, dass die Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis zulässig ist, da der Beschwerdeführer durch die Kostenauflage berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Sie trat daher teilweise auf die Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die angefochtene Verfügung keinen Entscheid über ein Entschädigungsbegehren enthält (Art. 100 Abs. 3 VStrR), sodass auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist; die Beschwerde wurde stattdessen als Entschädigungsbegehren an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde gegen die Kostenauflage ab, weil der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Buchungen veranlasst, auf klar nachgewiesenen Umständen beruht: Handelsregisterauszüge belegen seine geschäftliche Tätigkeit nach Februar 2013, E-Mails zeigen sein Engagement im September 2013, eine Aktennotiz vom Dezember 2013 dokumentiert seine Aufforderung zur Umbuchung am 4. Juli 2013, und eine Vollmacht als CEO der E. SA bestätigt seine Verantwortung für Forderungen gegenüber der D. (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Es blieb unbestritten, dass mit diesen Buchungen gegen zivilrechtliche Buchführungsregeln klar verstoßen wurde (Art. 717 OR, Art. 754 OR). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem vorwerfbaren Verhalten und den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens besteht, da die fehlerhafte Buchführung geeignet war, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verrechnungssteuerhinterziehung auszulösen (Art. 39 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 VStG). Die Festsetzung der Verfahrenskosten auf Fr. 3'416.–, darunter eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.–, erschien vor dem Hintergrund des Verdachts auf knapp Fr. 5.4 Mio. nicht abgeführter Verrechnungssteuer und der umfangreichen Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung an drei Standorten, Auswertung von Beweismitteln, diverse Einvernahmen, Inanspruchnahme von Amtshilfe) nachvollziehbar und nicht unangemessen (Art. 1a Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren). Auch die Aufteilung der Kosten zu zwei Dritteln auf den Beschwerdeführer und einem Drittel auf B. wurde als nachvollziehbar und massvoll beurteilt (Art. 95 Abs. 2 VStrR).

Die Beschwerdekammer verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (Art. 66 Abs. 1 BGG analog, Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR). Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Das Urteil klärt die Voraussetzungen für eine Kostenauflage bei Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens und betont, dass ein solcher Entscheid nur auf unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Umständen beruhen darf und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten und den Kosten voraussetzt.

Regeste

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.