Gesetzesartikel
Art. 11 VStrR – Abweichungen vom Strafgesetzbuch: Verjährung
3 Entscheide, in denen Art. 11 VStrR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuer auf verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Drittgesellschaften (Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR)
- Unterlassene Zollanmeldung für Oldtimer-Ausstellung: Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR bleibt wirksam trotz abgabegesetzlicher Verjährung (Art. 12 VStrR)
- Zollnachforderung wegen verspäteter Kontingentzahlung: Unverhältnismässig für Einzelimport, aber solidarische Haftung für Kontingentshandel bestätigt (Art. 19 SV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.