Verdeckte Gewinnausschüttung durch Fremdleistungen: Verzugszinsen laufen ab einzelnen Verbuchungen im Geschäftsjahr 2008, nicht ab Genehmigung der Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 1 VStG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 437 · ATF 150 II 437 · DTF 150 II 437
- Datum
- 26.03.2024
- Geschäftsnummer
- 9C_661/2022
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 VStG Art. 12 VStG Art. 16 VStG Art. 20 VStV Art. 21 VStV Art. 12 VStrR
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein, das den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf einen Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 1'060'498.95 für geldwerte Leistungen des Jahres 2008 zugunsten von A.________ geändert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass die Verrechnungssteuerforderung erst mit der Genehmigung der Jahresrechnung entstanden sei und der Verzugszins daher erst 30 Tage danach zu laufen beginne. Die ESTV argumentierte, dass die geldwerten Leistungen – sogenannte Fremdleistungen an C.________ – bereits bei ihrer Verbuchung im Jahr 2008 fällig geworden seien und der Verzugszins deshalb früher zu laufen beginne. A.________ hielt am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte den Einspracheentscheid der ESTV, wonach der Verzugszins auf der Verrechnungssteuer von Fr. 1'060'498.95 für die geldwerten Leistungen des Jahres 2008 bereits ab dem 31. Januar 2009 zu laufen beginnt. Dies ergibt sich daraus, dass die betreffenden Leistungen an C.________ als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG zu qualifizieren sind, die nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft beruhen, sondern auf rein tatsächlichen Verfügungsgeschäften beruhen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStG entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung, und nach Art. 21 Abs. 2 VStV ist die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig werden, innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages zu entrichten. Da die Leistungen im Jahr 2008 in neun Einzelbuchungen verbucht wurden, entstand die Steuerforderung jeweils zum Zeitpunkt dieser Verbuchungen. Art. 21 Abs. 3 VStV sieht vor, dass bei fehlendem Fälligkeitstermin die 30-tägige Frist am Tag der Ausrichtung beginnt, was hier mit den Buchungstagen identisch ist. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht auf die Genehmigung der Jahresrechnung abgestellt, obwohl die Leistungen bereits vorher effektiv erbracht und verbucht worden waren. Eine Stornierung der Leistungen lag nicht vor, da diese definitiv erbracht waren und keine Gegenleistung oder Rückzahlungsabsicht erkennbar war. Auch ein Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gemäss Art. 678 OR war nicht ersichtlich, sodass kein Grund bestand, die Fälligkeit zu verschieben. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– werden A.________ auferlegt; eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Damit klärt das Bundesgericht erneut, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen die Fälligkeit grundsätzlich mit der effektiven Leistungserbringung bzw. deren buchhalterischer Abbildung eintritt und nicht erst mit der Genehmigung der Jahresrechnung.
Regeste
Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VStG; Art. 21 Abs. 2 VStV; Beginn des Verzugszinsenlaufs auf geldwerten Leistungen. Rechtsprechung und Lehre gehen in verschiedenen Situationen von unterschiedlichen Zeitpunkten für die Fälligkeit geldwerter Leistungen aus: Fälligkeit in einem eng zivilrechtlichen Sinne (E. 3.1), im Zeitpunkt der Leistungserbringung (E. 3.2), am Ende des Geschäftsjahres (E. 3.3), anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (E. 3.4). Zeitpunkt der Fälligkeit im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährung bei (versuchter) Steuerhinterziehung (E. 3.5). Abgrenzung zur sog. "Storno-Praxis" bei verdeckten Gewinnausschüttungen (E. 5.1). Im konkreten Einzelfall sind geldwerte Leistungen zu beurteilen, die nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft beruhen, sondern blosse Verfügungsgeschäfte darstellen. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen entstehen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchung (E. 4). Regeste Art. 12 al. 1, art. 16 al. 1 let. c et al. 2 LIA; art. 21 al. 2 OIA; début du cours de l'intérêt moratoire des prestations appréciables en argent. La jurisprudence et la doctrine considèrent différents moments pour l'échéance des prestations appréciables en argent selon les situations: l'échéance selon le droit civil au sens étroit (consid. 3.1), le moment de la fourniture de la prestation (consid. 3.2), la fin de l'exercice annuel (consid. 3.3), lors de l'approbation du compte annuel (consid. 3.4). Date de l'échéance en relation avec le début de la prescription en cas de (tentative de) soustraction d'impôt (consid. 3.5). Délimitation par rapport à la pratique dite "de l'extourne" ("Storno-Praxis") en cas de distributions dissimulées de bénéfices (consid. 5.1). Dans le cas concret, les prestations appréciables en argent évaluées, qui ne résultent pas d'un acte générateur de droit juridiquement contraignant, constituent de simples actes de disposition. Les créances de l'impôt anticipé correspondantes prennent naissance au sens de l'art. 21 al. 2 OIA au moment de leur comptabilisation respective (consid. 4). Regesto Art. 12 cpv. 1, art. 16 cpv. 1 lett. c e cpv. 2 LIP; art. 21 cpv. 2 OIPrev; inizio della decorrenza degli interessi di mora sulle prestazioni valutabili in denaro. La giurisprudenza e la dottrina considerano diversi momenti per la scadenza delle prestazioni valutabili in denaro a seconda delle situazioni: scadenza secondo il diritto civile in senso stretto (consid. 3.1), al momento della fornitura della prestazione (consid. 3.2), alla fine dell'esercizio annuale (consid. 3.3), in occasione dell'approvazione del conto annuale (consid. 3.4). La data della scadenza in relazione all'inizio della prescrizione in caso di (tentata) sottrazione d'imposta (consid. 3.5). Delimitazione rispetto alla cosiddetta "prassi dello storno" ("Storno-Praxis") in caso di distribuzioni dissimulate di utili (consid. 5.1). Nel caso concreto, le prestazioni valutabili in denaro non si fondano su un atto obbligatorio giuridicamente vincolante, ma costituiscono semplici atti di disposizione. I crediti di imposta preventiva corrispondenti sorgono al momento della loro contabilizzazione nel senso dell'art. 21 cpv. 2 OIPrev (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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