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Justizze. Art. 21 VStG

Bundesverwaltungsgericht

Aktiengesellschaft beantragt Meldeverfahren für Dividende nach Verkauf an inländische Holding: Verweigerung wegen Zweifeln an Rückerstattungsberechtigung und Anzeichen einer Steuerumgehung (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG)

Datum
18.05.2016
Geschäftsnummer
A-5673/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 1 VStG Art. 4 VStG Art. 10 VStG Art. 11 VStG Art. 12 VStG Art. 13 VStG Art. 14 VStG Art. 16 VStG Art. 19 VStG Art. 20 VStG Art. 21 VStG Art. 22 VStG Art. 63 VStG Art. 20 VStV Art. 21 VStV Art. 24 VStV Art. 24a VStV Art. 26a VStV Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 641 ZGB Art. 745 ZGB

Zusammenfassung

Eine Schweizer Aktiengesellschaft beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung eines Meldeverfahrens für eine Dividende in Höhe von 110'000 Franken, die am 28. März 2013 fällig wurde. Die Gesellschaft hatte kurz zuvor ihre Aktienmehrheit an eine inländische Käufergesellschaft verkauft, die ihrerseits wiederum überwiegend von einem Schweizer Aktionär gehalten wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) lehnte das Meldeverfahren ab, weil sie Zweifel an der Rückerstattungsberechtigung der Käufergesellschaft hegte. Streitig war insbesondere, ob die Käufergesellschaft tatsächlich über das Recht zur Nutzung der Dividende verfügte und ob der Verkauf als Steuerumgehung einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die ESTV habe bereits in einem früheren Ruling bestätigt, dass die Transaktion steuerlich unbedenklich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und verweigerte das Meldeverfahren. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Rückerstattungsberechtigung der Käufergesellschaft gehegt hatte. Entscheidend war, dass der Kaufpreis für den Anteil des ausländischen Aktionärs von 280'000 Franken nahezu identisch mit einem Darlehen von 300'000 Franken war, das die Beschwerdeführerin der Käufergesellschaft am 17. Dezember 2012 gewährte – ein Umstand, der auf eine Fremdfinanzierung des Kaufs durch die Zielgesellschaft hindeutete. Zum Zeitpunkt des Verkaufs verfügten die Reserven der Beschwerdeführerin noch über einen Betrag von 192'664 Franken, was die Unüblichkeit der Darlehenslösung unterstrich. Die Vorinstanz bezweifelte zurecht, dass sämtliche flüssigen Mittel betriebsnotwendig waren, da die Beschwerdeführerin selbst keine schlüssige Erklärung für die Liquiditätslage abgab und ihre Berechnungen auf einen Bilanzstichtag nach dem Verkauf beruhten. Zudem war die Käufergesellschaft zum Zeitpunkt des Kaufs gänzlich illiquide und hatte im Geschäftsjahr 2012 keine Einkünfte erzielt; der Kaufvertrag enthielt zudem keine Tilgungsvereinbarung, und das Darlehen war ungesichert. Diese objektiven Merkmale rechtfertigten den Verdacht einer Steuerumgehung, dessen abschliessende Klärung jedoch dem Rückerstattungsverfahren vorbehalten bleibt. Der eingeholte Ruling vom 22. Januar 2013 bezog sich ausschliesslich auf die steuerlichen Folgen der Verkaufstransaktion selbst und nicht auf die spätere Dividendenausschüttung; er konnte daher nicht als Grundlage für die Bewilligung des Meldeverfahrens dienen. Die Entscheidung beruhte auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG (Nutzungsberechtigung), Art. 21 Abs. 2 VStG (Steuerumgehung), Art. 26a VStV (Meldeverfahren für Mutter-Tochter-Verhältnisse) sowie den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von 3'000 Franken und muss die Verrechnungssteuer von 38'500 Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit dem 27. April 2013 entrichten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die summarische Prüfung des Rückerstattungsanspruchs im Meldeverfahren bereits bei begründeten Zweifeln zur Ablehnung führen kann und dass ein Ruling nicht automatisch die spätere Rückerstattungsberechtigung sichert.

Regeste

Verrechnungssteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.