Gesetzesartikel
Art. 21 VStV – Im allgemeinen
3 Entscheide, in denen Art. 21 VStV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuer auf verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Drittgesellschaften (Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR)
- Verdeckte Gewinnausschüttung durch Fremdleistungen: Verzugszinsen laufen ab einzelnen Verbuchungen im Geschäftsjahr 2008, nicht ab Genehmigung der Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 1 VStG)
- Aktiengesellschaft beantragt Meldeverfahren für Dividende nach Verkauf an inländische Holding: Verweigerung wegen Zweifeln an Rückerstattungsberechtigung und Anzeichen einer Steuerumgehung (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.