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Justizze. Art. 26 DBA

Bundesverwaltungsgericht

Österreichisches Listenersuchen auf Grundlage von Daten aus Hausdurchsuchung bei deutscher Bankniederlassung: Amtshilfeleistung zulässig trotz fehlendem Wohnsitz der Betroffenen in Österreich (Art. 26 DBA CH-AT)

Datum
01.09.2022
Geschäftsnummer
A-2914/2021
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 26 DBA Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 18a StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Zwei betroffene Personen erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit denen diese die Übermittlung ihrer Bankdaten an Österreich im Rahmen eines Amtshilfeersuchens angeordnet hatte. Das österreichische CLO hatte aufgrund einer Liste mit Kundenstammnummern, die bei einer Hausdurchsuchung bei einer deutschen Niederlassung der Bank sichergestellt worden waren, Informationen zu Konten für die Steuerjahre 2012 bis 2015 beantragt. Die Beschwerdeführerinnen wandten ein, weder sie noch die ursprünglich wirtschaftlich Berechtigten hätten jemals in Österreich gewohnt oder steuerpflichtig gewesen; die ursprünglich wirtschaftlich Berechtigte sei bereits 2013 verstorben; die Konten seien nicht geschlossen worden; und das Ersuchen stelle eine unzulässige Fishing Expedition dar.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Amtshilfeleistung. Es stellte fest, dass das österreichische Amtshilfeersuchen auf einer Liste mit mehreren tausend Kundenstammnummern beruht, die bei einer Hausdurchsuchung der deutschen Strafverfolgungsbehörden bei einer Niederlassung der Bank in Frankfurt im Jahr 2012 bzw. 2013 sichergestellt worden waren und die Domizilcodes 12400–12409 enthielten, welche auf eine steuerliche Ansässigkeit in Österreich hindeuteten. Ein Abgleich dieser Nummern mit den Schweizer Abkommen führte zur Identifikation mehrerer hundert Konten. Diese Datenquelle, kombiniert mit dem Umstand, dass die Listen nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden waren und sich auf eine verborgene Datei auf dem PC einer Mitarbeiterin bezogen, sowie der Höhe der ausgewiesenen Vermögenswerte von mehreren Milliarden Schweizer Franken, bildete nach der Rechtsprechung hinreichende konkrete Anhaltspunkte für einen Globalverdacht der Steuerhinterziehung. Damit war die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT erfüllt. Die Tatsache, dass die ursprünglich wirtschaftlich Berechtigte 2013 verstorben war, stand einer Amtshilfe nicht entgegen, weil Art. 18a StAhiG als verfahrensrechtliche Neuregelung rückwirkend auf alle laufenden Verfahren anzuwenden ist. Auch die Rechtsnachfolgerin wurde als betroffene Person erfasst, weil das Ersuchen ausdrücklich nach Rechtsnachfolgern fragte und die Schweizer Behörden nicht befugt sind, die Einschätzung des ersuchenden Staates zur Erheblichkeit dieser Informationen zu hinterfragen. Der Wohnsitz der Betroffenen in einem Drittstaat war für die Zulässigkeit der Amtshilfe irrelevant, weil Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT die Amtshilfe unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person vorsieht und der Domizilcode als statistischer Anknüpfungspunkt genügt. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.--. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Zulässigkeit von Listenersuchen auf der Grundlage von Daten aus strafrechtlichen Ermittlungen bestätigt und klärt, dass der Wohnsitz der Betroffenen im ersuchenden Staat nicht geprüft werden muss – dies bleibt Sache des österreichischen Steuerverfahrens.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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